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Hilfe für deutsche Staatsangehörige

Rettungsring an einer Wand

Rettungsring, © colourbox.de

Artikel

Allgemeine Hinweise

Deutschland unterhält in Australien, auf Papua-Neuguinea, den Salomonen, Nauru und Vanuatu zwei Vertretungen und zehn Honorarkonsuln. Mit Hilfe unseres interaktiven Konsulatsfinders erfahren Sie, welche Vertretung Ihnen behilflich ist, wann diese geöffnet hat und wie Sie diese erreichen können.

Bei Notfällen außerhalb der regulären Dienstzeiten:

Wir unterhalten für Sie einen zentralisierten australienweiten Rufbereitschaftsdienst, den Sie in dringenden Notfällen nur außerhalb der regulären Dienstzeiten unter folgender Rufnummer erreichen: + 61 (0) 412 359 826. Während der regulären Dienstzeiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Auslandsvertretung (siehe Konsulatsfinder).
Bitte beachten Sie, dass der Bereitschaftsdienst nur für dringende Notfälle, die ein umgehendes Tätigwerden erfordern, und nur außerhalb der regulären Dienstzeiten zur Verfügung steht. Der Rufbereitschaftsdienst kann keine allgemeinen Anfragen, etwa zu Pass oder Visa, oder Anfragen zur Bearbeitung laufender Fälle beantworten.

Wir bitten Sie zu bedenken, dass der Bereitschaftsdienst vorrangig Hilfe zur Selbsthilfe leisten kann. Er ist häufig von Entscheidungen oder Informationen deutscher oder australischer Behörden/Institutionen abhängig, die außerhalb der üblichen Öffnungszeiten in der Regel nicht erreichbar sind. Dieser Umstand schränkt die Hilfsmöglichkeiten des Bereitschaftsdienstes ein.

Hilfsangebote

Hilfsangebote wie z.B. Notunterkünfte, kostenfreies oder günstiges Essen, oder medizinische und rechtliche Hilfe können unter anderem über AskIzzy gefunden werden.

Geld- oder Passverlust

Hinweise zu Geld- oder Passverlust finden Sie hier.

Krankheit/Unfall

In jedwedem akuten Notfall erreichen Sie die australische Notrufzentrale unter der Notrufnummer 000.

Im Falle einer ärztlichen Behandlung müssen Sie in der Regel zu Gebühren vor Ort bezahlen und dann über Ihre (Reise-)Krankenversicherung abrechnen. Eine Notfallversorgung erfolgt jedoch auch ohne Vorkasse, wird Ihnen oder Ihren Angehörigen dann jedoch in Rechnung gestellt.

Wir empfehlen Ihnen, unbedingt vor der Reise Ihren Versicherungsschutz zu überprüfen. Gegebenenfalls ist der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sinnvoll.
Anbieter unterstützen ihre Mitglieder entsprechend des jeweiligen Versicherungsschutzes bei verschiedenen Punkten wie etwa dem Krankenrücktransport, der Hotelunterbringung oder Mietwagenbeschaffung.

Im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit können Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen helfen:

  • Ihre Angehörigen zu informieren
  • Ihnen ein neues Reisedokument auszustellen
  • schnelle Überweisungswege aufzuzeigen Bargeldbeschaffung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Auslandsvertretungen keine offenen Krankenhaus- oder Arztrechnungen begleichen und keine Einweisungen für dritte Personen vornehmen können.

Festnahme

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in Australien festgenommen wurde, wird die zuständige deutsche Auslandsvertretung über die Festnahme unterrichtet, sofern der Festgenommene dies wünscht. Die Auslandsvertretung lässt dem Betroffenen dann umgehend Informationsmaterial sowie eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte im jeweiligen Amtsbezirk zukommen.

Der Festgenommene hat die Möglichkeit, von der Haftanstalt aus Kontakt zur zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufzunehmen. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin veranlasst die Auslandsvertretung die Benachrichtigung der Angehörigen über die Festnahme in Australien.

Wir bitten die Angehörigen um Verständnis, dass wir aus Datenschutzgründen ohne das Einverständnis der festgenommenen Person keine Auskünfte geben dürfen. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die Auslandsvertretungen keine anwaltlichen Tätigkeiten oder Beratungen übernehmen, Anwälte beauftragen oder die entsprechenden Kosten übernehmen können. Ebenso können sie keine Übersetzungs- oder Dolmetscherdienste leisten, Bußgelder, Strafen oder Kautionen übernehmen oder Einfluss auf das strafrechtliche Verfahren ausüben.

Unsere Anwaltsliste finden Sie hier.

Rechtliche Beratung erhält man auch von „Legal Aid“ des jeweiligen Bundesstaats, siehe z.B.LegalAid NSW“.

Todesfall

Ein Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis ist immer mit großen seelischen Belastungen für die Hinterbliebenen verbunden. Ein Todesfall im Ausland wird noch verkompliziert durch zahlreiche Formalitäten, die oft sehr zügig erledigt werden müssen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind bestrebt, Angehörigen in dieser schwierigen Phase mit Rat und Tat zu Seite zu stehen.

Relevante Informationen zu den ersten Schritten nach einem Todesfall finden Sie im nebenstehenden Merkblatt.

Im Todesfalle erhalten die Angehörigen Information über den Ablauf bei den australischen Behörden durch den Gerichtsmediziner („Coroner“). Eine Informationsbroschüre des Coroners für Westaustralien finden Sie hier als Beispiel:

Coroner's brochure

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass Bestattungsinstitute nur von den Angehörigen selbst beauftragt werden können und die deutschen Auslandsvertretungen die Kosten für eine Bestattung vor Ort oder eine Überführung nach Deutschland nicht übernehmen können.


Urnenversand

Bei Überführung einer Urne nach Deutschland sind folgende Dokumente mitzuführen:

  • offizielle Sterbeurkunde
  • Einäscherungsurkunde des Krematoriums

Zusätzlich sollte eine so genannte Urnenbescheinigung, die von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird, zur Vorlage bei den deutschen Zollbehörden mitgeführt werden. Die Gebühr für die Ausstellung einer Urnenbescheinigung beträgt 64,07 EUR.

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung


Zur Ausstellung dieser Bescheinigung werden die folgenden Dokumente benötigt:

  • offizielle Sterbeurkunde
  • Einäscherungsurkunde (mit Bestätigung, dass die Urne die Asche der verstorbenen Person enthält). Die Urne muss gesiegelt und mit einer Registernummer versehen sein. Aus der Einäscherungsurkunde soll die auf der Urne angebrachte Registernummer hervorgehen.
  • eventuell eine Bestätigung des „Coroners“

Da es sich bei Urnen nicht um Waren handelt, sind auch keine Einfuhr- oder Ausfuhrformalitäten zu erfüllen. Dies betrifft jedoch nur den Zoll. Davon unberührt bleiben evtl. Kontrollen, die an den Grenzen vorgenommen werden können.
Es ist in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt, Verstorbene oder Urnen mit der Asche Verstorbener ohne Mitwirkung eines Bestattungsunternehmens zu befördern. Die Überführungsformalitäten innerhalb Deutschlands sind in den einzelnen Bundesländern und teilweise sogar in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich geregelt (Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen). Es ist deshalb von Vorteil, wenn bereits ein Kontakt zu einem Bestattungsunternehmen besteht und man diesen bei der Ankunft vorzeigen kann.

Eine generelle Aussage über erforderliche Dokumente lässt sich insbesondere im Hinblick auf die unterschiedliche Handhabung in den einzelnen Gemeinden nicht treffen. Es sollten genaue Unterlagen über den Sachverhalt mitgeführt werden. Die Sterbeurkunde, die Bescheinigung des Krematoriums sowie die vom deutschen Konsulat ausgestellten Urnenbescheinigung etc. sind notwendig, da die Vorlage von der betreffenden Gemeinde, in der die Bestattung vorgenommen werden soll, verlangt wird.

Sollte die Urne nicht im Handgepäck transportiert werden, ist die Ankunft der Urne dem deutschen Bestattungsunternehmen zu avisieren. Als Empfänger kann nur ein Bestattungsunternehmen (städtisch, oder private Pietät) fungieren, die Kontaktdaten (Anschrift und Telefonnummer) des Bestattungsunternehmens sollte aus den Transportpapieren hervorgehen!

Überführung eines Leichnams

Bei Überführung eines Leichnams nach Deutschland sind folgende Dokumente mitzuführen:

  • offizielle Sterbeurkunde
  • Leichenpass.

Die Ausstellung des Leichenpasses erfolgt durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Generalkonsulat Sydney) bei Vorlage folgender Unterlagen:

  • offizielle Sterbeurkunde
  • ärztliche Bescheinigung der Todesursache / Bescheinigung des Amtsarztes („Coroner“), dass Todesursache keine ansteckende oder übertragbare Krankheit war
  • Bescheinigung des Bestattungsunternehmens über die ordnungsgemäße Einsargung des Leichnams.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 64,07 EUR.

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung
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