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Geburt

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Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen im deutschen Geburtenregister. Im Ausland geborenen Deutschen ist die Abgabe einer Geburtsanzeige dennoch zu empfehlen, in einigen Fällen ist dies sogar erforderlich.

Abstammung

Abstammung bei Fällen mit Auslandsberührung

Wird ein Kind geboren, so stellt sich zunächst (unter anderem) die Frage nach der Abstammung. Hierbei geht es insbesondere um die Feststellung der Vaterschaft. Die Mutterschaft des Kindes ist in der Mehrzahl der Fälle unproblematisch: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. In manchen Fällen kann sich auch die Frage nach der Mutterschaft stellen, so zB bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Leihmutterschaft. Falls dies auf Sie zutrifft, so kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat Sydney.

Kontaktformular Sydney

In Fällen mit Auslandsberührung (zB wenn das Kind im Ausland geboren wird), muss als Erstes die Frage nach dem anwendbaren Recht geklärt werden. Hierbei gilt, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt hat. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist dabei rechtlich nicht definiert, aber es wird in der Regel ein Zeitraum von etwa 6 Monaten angesetzt. Die gesetzliche Grundlage ist Art 19 Abs. 1 EGBGB („Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche“).

Um zu klären, wie sich die Abstammung des Kindes bestimmt, muss also unterschieden werden, wo das Kind zum Zeitpunkt der Geburt und in den Monaten danach lebt:

Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland

Wird ein Kind in Deutschland geboren, so wird bei Bestimmung der Abstammung unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren, oder nicht.

Familienstand der Eltern bei Geburt des Kindes
Abstammung des Kindes
Die Eltern des Kindes sind verheiratet
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Der Ehemann der Mutter ist der Vater des Kindes.
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Die Vaterschaft zu dem Kind kann nach oder vor der Geburt anerkannt werden. Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, so ist zum Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung auch die Zustimmung der Mutter nötig. In manchen Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes nötig.


Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Australien

Wird ein Kind in Australien geboren, so wird bei Bestimmung der Abstammung zumeist nicht unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren.

Mutter
Vater
Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Der Eintrag des Vaters in der australischen Geburtsurkunde ist in Australien grundsätzlich Nachweis der Vaterschaft. Dieser setzt regelmäßig Einverständnis von Vater und Mutter voraus, jedenfalls dann, wenn beide in der Geburtsurkunde als sog.informants“ genannt sind. Stehen also Vater und Mutter als „informants“ in der Geburtsurkunde, steht fest, dass die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist und die Mutter zugestimmt hat. Bei der Eintragung von Vater und Mutter wird in Australien nicht unterschieden zwischen ehelichen und nicht-ehelichen Kindern.

Eine weitere Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich!

Steht jedoch nur ein Elternteil als “informant„ in der Geburtsurkunde des Kindes, so ist unter Umständen eine Vaterschaftsanerkennung (wenn die Mutter der “informant„ ist) oder eine Zustimmungserklärung der Mutter nötig (wenn der Vater der “informant„ ist und die Mutter deutsche Staatsangehörige ist).

Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung

Bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheirateten Eltern ist grundsätzlich keine Vaterschaftsanerkennung notwendig.

Bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern erfolgt die Vaterschaftsanerkennung nach australischem Recht durch Anzeige der Geburt durch beide Elternteile beim zuständigen lokalen Standesamt (Registry of Births, Deaths and Marriages). Wenn aus der australischen Geburtsurkunde hervorgeht, dass beide Eltern als „informants“ eingetragen sind und daher die Geburt des Kindes gemeinsam angezeigt haben, ist keine gesonderte Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht notwendig; die australische Vaterschaftsanerkennung ist auch nach deutschem Recht wirksam (Art. 19 i.V.m. 11 und 23 EGBGB).

Eine Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel dann notwendig wenn der Vater des Kindes in der Geburtsurkunde des Kindes noch nicht eingetragen ist oder nur die Mutter als „informant“ eingetragen ist.

Ist nur der Vater als „informant“ eingetragen, und ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, so ist die Beurkundung einer Zustimmungserklärung der Mutter nötig, bevor die australische Vaterschaftsanerkennung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam wird.

Zur weiteren Prüfung ist das folgende Formular auszufüllen und zusammen mit den dort genannten Unterlagen an das Generalkonsulat Sydney zu übersenden (als Scan per Email an: info@sydney.diplo.de).

Fragebogen zur Vaterschaftsanerkennung

Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist auch vorgeburtlich möglich. Die Auslandsvertretung kann die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ablehnen. Es besteht keine Beurkundungspflicht durch die Auslandsvertretung. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Generalkonsulat Sydney:

Kontaktformular Sydney

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt von einem deutschen Elternteil

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite „Bin ich deutsch?“

Beachten Sie insbesondere die Sonderregelungen für Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde.

Nachbeurkundung der Geburt

Wenn Ihr Kind in Australien geboren wird, müssen Sie bei den australischen Behörden nach der Geburt eine Geburtsurkunde beantragen. Eine Registrierung bei einer deutschen Auslandsvertretung ist zurzeit nicht erforderlich. (Ausnahme: Wenn der deutsche Elternteil selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält das Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Standesamtsregister beantragt wurde. Nähere Informationen hier.) Die australische Geburtsurkunde können Sie auch benutzen, wenn Sie einen Reisepass für Ihr Kind beantragen. Falls Sie zusätzlich eine deutsche Geburtsurkunde wünschen, müssten Sie eine Nachbeurkundung der Geburt beantragen.

Nähere Informationen zum Geburtsnamen des Kindes

Wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, kann die Geburtsanzeige auch von einem Elternteil alleine abgegeben werden.

Wenn Sie eine Geburtsanzeige abgeben möchten, buchen Sie bitte einen Termin.

Wenn eine Namenserklärung erforderlich ist, müssen beide Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.

Terminvereinbarung

Vorzulegende Unterlagen (im Original):

  • Ausgefülltes Formular für die Geburtsanzeige (bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, noch nicht unterschreiben!)
  • gültige Reisepässe beider Elternteile (oder deutscher Personalausweis)
  • Nachweis des Aufenthaltsstatus des deutschen Elternteils in Australien (falls dieser nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzt) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
    Visa Entitlement Verification Online
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft, falls verheiratet (bei Heirat in Australien die vom Standesamt ausgestellte offizielle Urkunde, nicht das Celebrant's Certificate)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil geschieden ist
  • ggf. einen Nachweis, dass Sie einen Ehenamen führen (z.B. Namensbescheinigung des deutschen Standesamtes oder deutsche Heiratsurkunde)
  • Einbürgerungsurkunde, falls ein Elternteil oder das Kind eingebürgert wurde, oder Staatsangehörigkeitsausweis (falls vorhanden)
  • Wohnsitznachweis für Australien (zB australischer Führerschein)
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
  • Geburtsurkunden von allen weiteren gemeinsamen Kindern
  • Namensbescheinigungen oder deutsche Geburtsurkunden von Geschwisterkindern, falls vorhanden
  • sofern Sie ein zulässiges ausländisches Recht für die Namensbestimmung wählen, einen Nachweis, dass die gewünschte Namensführung nach diesem Recht möglich ist (z.B. ausländische Geburtsurkunde oder Reisepass für das Kind)

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.

Gebühren

Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden.

Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 56,43 EUR (ohne Namenserklärung) / 79,57 EUR (mit Namenserklärung). Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,26 EUR (Botschaft Canberra) und 24,83 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung

Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Nachbeurkundung der Geburt sowie die Ausstellung von deutschen Geburtsurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 80 Euro und 160 Euro für die Nachbeurkundung und ca. 10 - 15 Euro pro Urkunde für das Standesamt müssen Sie jedoch rechnen.

Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Australien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland). Wir werden Sie zu gegebener Zeit per Email benachrichtigen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Geburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, rechnen Sie bitte mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei bis vier Jahren. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und können die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.

Verlust der Geburtsurkunde

Wenn Sie in Deutschland geboren wurden und Ihre Geburtsurkunde verloren haben, können Sie beim zuständigen Standesamt in Deutschland direkt eine neue bestellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Beschaffung von Personenstandsurkunden“.

Sorgerecht

Sorgerecht bei Fällen mit Auslandsberührung

Wird ein Kind geboren, so stellt sich zunächst (unter anderem) die Frage nach dem Sorgerecht. In Fällen mit Auslandsberührung (zB wenn das Kind im Ausland geboren wird), muss als Erstes die Frage nach dem anwendbaren Recht geklärt werden. Hierbei gilt, dass das Recht des Staates angewandt wird, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geburt hat. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ ist dabei rechtlich nicht definiert, aber es wird in der Regel ein Zeitraum von etwa 6 Monaten angesetzt. Die gesetzliche Grundlage ist Art 16 KSÜ („Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung under Maßnahmen zum Schutz von Kindern).

Um zu klären, wer das Sorgerecht für ein Kind hat, muss also unterschieden werden, wo das Kind zum Zeitpunkt der Geburt und in den Monaten danach lebt:

Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland

Wird ein Kind in Deutschland geboren, so wird bei Bestimmung des Sorgerechts unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren, oder nicht.

Familienstand der Eltern bei Geburt des Kindes
Sorgerecht für das Kind bei Geburt
Die Eltern des Kindes sind verheiratet
Beide Eltern haben Sorgerecht. Das Sorgerecht kann nur durch Gerichtsentscheidung entzogen werden.
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet
Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hat nur die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Der Vater muss zunächst eine Vaterschaftsanerkennung, und dann eine Sorgeerklärung abgeben. Zu Beidem ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.

Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Australien

Wird ein Kind in Australien geboren, so wird bei Bestimmung des Sorgerechts unterschieden, ob die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren, oder nicht.

Familienstand der Eltern bei Geburt des Kindes
Sorgerecht für das Kind bei Geburt
Die Eltern des Kindes sind verheiratet
Beide Eltern haben Sorgerecht. Das Sorgerecht kann nur durch Gerichtsentscheidung entzogen werden.
Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet
Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hat nur die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Sobald die Vaterschaft des Mannes rechtlich begründet wird (idR durch Ausstellung der australischen Geburtsurkunde), hat auch der Vater automatisch Sorgerecht für das Kind. Eine Sorgeerklärung nach deutschem Vorbild muss nicht abgegeben werden.

Wechsel des anzuwendenden Rechts bei internationalem Umzug des Kindes

Wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, so ändert sich an der bisher begründeten elterlichen Sorge nichts. Möglicherweise wird aber eine neue elterliche Sorge nach dem Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthalts begründet (Art 16 Abs. 3 und 4 KSÜ).

Beispiel 1:

Ein Kind wird in Deutschland geboren und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Vater des Kindes ist in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Es wurde aber keine Sorgeerklärung abgegeben, sodass die Mutter die alleinige Sorge hat. Nun wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach Australien. Im australischen Recht hat der Vater automatisch Sorgerecht für sein Kind. Dies bedeutet, dass ab Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Australien auch der Vater Sorgerecht für das Kind hat (selbst wenn der Vater nicht in Australien lebt)! In diesem Fall wird die Unterschrift des Vaters zum Beispiel bei der Passbeantragung benötigt! Die elterliche Sorge des Vaters kann nur durch eine Gerichtsentscheidung wieder entzogen werden.

Beispiel 2:

Ein Kind wird in Australien geboren und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Beide Elternteile sind als Eltern und als Informants in der australischen Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Beide Eltern haben das Sorgerecht für das Kind. Nun wechselt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland. Obwohl dort keine Sorgeerklärung für das Kind abgegeben wurde, besteht die in Australien begründete elterliche Sorge des Vaters weiter fort und kann nur durch eine Gerichtsentscheidung entzogen werden.

Formulare und Information zum Datenschutz

Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.

Bitte füllen Sie diesen Fragebogen aus und senden ihn an das Deutsche Generalkonsulat Sydney zur Vorbereitung der Vaterschaftsanerkennung.

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