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Einbürgerung nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz

Hände auf einer Einbürgerungsurkunde

Einbürgerungsurkunde, © dpa/pa

Artikel

Allgemeine Informationen

Am 20.08.2021 trat § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) im Rahmen einer Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft.

Pressemitteilung

Mit § 15 StAG wurde ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung für Personen geschaffen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und hierdurch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG haben.

Wer ist antragsberechtigt?

Einbürgerungsberechtigt sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945

  1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben (insbesondere durch Einbürgerung auf Antrag in einen anderen Staat),
  2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
  3. a. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder
    b. allgemein von einer Einbürgerung - die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre - ausgeschlossen waren oder
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – in den Grenzen vom 31.12.1937 – aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser
    a. bereits vor dem 30.01.1933 begründet worden war oder
    b. als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Eine ausführliche Auflistung zu den Voraussetzungen findet sich im Merkblatt des zuständigen Bundesverwaltungsamts (BVA)

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.

Welche Abkömmlinge können beantragen?

Rechtliche Abkömmlinge von Personen, die antragsberechtigt nach §15 StAG sind, haben einen Anspruch auf Einbürgerung. Jeder Abkömmling hat einen eigenständigen Anspruch.

(Ur-)Enkel können daher auch beantragen, wenn ihre (Groß-)Eltern selbst nicht beantragt haben. Kinder unter 16 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten.

Wie beantrage ich die Einbürgerung?

Zuständig für Erklärungen aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Die Erklärung kann unmittelbar beim BVA oder über das Generalkonsulat Sydney abgegeben werden. Für eine Abgabe beim Generalkonsulat Sydney folgen Sie bitte diesen Schritten:

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen entsprechend dem Merkblatt des BVA zusammen.
    Sollten Ihnen Dokumente fehlen, beantragen Sie diese bitte bei den entsprechenden Stellen. Dokumente zur Einwanderung nach bzw. Einbürgerung in Australien können Sie über National Archive in Canberra und/oder dem Department of Home Affairs erhalten.
  3. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie dieses.
    Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben. Wenn Sie Ihren Anspruch von Ihren Ur-Großeltern ableiten, füllen Sie bitte auch „Anlage V“ aus. Dies ist nicht notwendig, wenn Sie gleichzeitig mit Ihren Eltern beantragen.
  4. Persönliche Abgabe: Buchen Sie online einen Termin am Generalkonsulat Sydney für den Bereich konsularische Angelegenheiten und bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.

    ODER

    Postalische Abgabe: Senden Sie Ihren vollständigen Antrag mit allen Unterlagen per Post an das deutsche Generalkonsulat Sydney (17/100 William Street, Woolloomooloo NSW 2011).
    Bitte senden Sie keine Originale, sondern beglaubigte Kopien. Beglaubigte Kopien werden nur akzeptiert, wenn diese von australischen Notary Publics, der australischen Polizei oder unseren Honorarkonsuln und -konsulinnen in Australien ausgestellt wurden.
    Bitte senden Sie uns Ihren Antrag nicht per E-Mail.

Nach der Durchsicht Ihres Antrags durch das Generalkonsulat wird dieser zur Bearbeitung und Entscheidung an das BVA weitergeleitet.

Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt auch davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden oder ob das BVA selbst noch Nachforschungen anstellen muss. Je mehr Unterlagen oder zusätzliche Informationen Sie vorlegen können, umso leichter ist es für das BVA alle erforderlichen Informationen zu finden.

Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrags nicht.

Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Antrag gibt, informieren wir Sie entsprechend darüber.

Gebühren

Das Einbürgerungsverfahren und die Dienstleistung des Generalkonsulats sind gebührenfrei.

Muss ich meine aktuelle(n) Staatsangehörigkeit(en) mit der Einbürgerung aufgeben?

Nein.
Ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit(en) behalten oder verlieren, hängt allein vom Recht des Staates ab, dessen Staatsangehörigkeit(en) Sie aktuell besitzen. Bitte informieren Sie sich daher auch frühzeitig vor der Einbürgerung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates.

Muss ich die Urkunde aufbewahren?

Sie sollten Ihre Einbürgerungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und Sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

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