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Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes, © Auswärtiges Amt

Artikel

Artikel 116 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) besagt:

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.

Was bedeutet „aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen“?

Während des nationalsozialistischen Regimes wurde deutschen Staatsangehörigen vor allem auf zwei Arten die Staatsangehörigkeit entzogen:

  • durch eine Sammelausbürgerung aller deutscher Staatsangehörige jüdischen Glaubens, die am oder nach dem 27.11.1941 ihren dauerhaften Aufenthalt im Ausland hatten
    (basierend auf der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941)
  • durch Widerruf von Einbürgerungen oder Aberkennung der Staatsangehörigkeit in Einzelfällen, die im Reichsanzeiger veröffentlicht wurden
    (Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.7.1933)

Welche Abkömmlinge können beantragen?

Rechtliche Abkömmlinge von deutschen Staatsangehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, haben einen Anspruch auf Einbürgerung. Jeder Nachfahre hat einen eigenständigen Anspruch. (Ur-) Enkel können daher auch beantragen, wenn ihre (Groß-)Eltern selbst nicht beantragt haben. Kinder unter 16 Jahren benötigen die Zustimmung ihrer Sorgenberechtigten.

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch

  • vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
  • vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Abs. 2 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, haben die Möglichkeit formlos einen neuen Antrag zu stellen. Das Generalkonsulat hilft hier sehr gerne weiter.

Welche Auswirkungen hat die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag?

Personen, die eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen haben, nachdem ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, haben einen Anspruch auf Wiederherstellung ihrer Staatsangehörigkeit. Dies trifft auch auf ihre Abkömmlinge zu.

Personen, die eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen haben, bevor ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, könnten eine Möglichkeit haben die deutsche Staatsangehörigkeit nach §14 Staatsangehörigkeitsgesetz wiederzuerlangen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie beantrage ich die Einbürgerung?

Über Anträge aus dem Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt (BVA). Der Antrag kann über das Generalkonsulat Sydney abgegeben werden.

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
  3. Sollten Ihnen Dokumente fehlen, beantragen Sie diese bitte bei den entsprechenden Stellen. Für Dokumente zur Einwanderung nach bzw. Einbürgerung in Australien können Sie über National Archive in Canberra und/oder dem Department of Home Affairs erhalten.
  4. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie dieses.
    Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben. Wenn Sie Ihren Anspruch von Ihren Ur-Großeltern ableiten, füllen Sie bitte auch „Anlage V“ aus. Dies ist nicht notwendig, wenn Sie gleichzeitig mit ihren Eltern beantragen.
  5. Persönliche Abgabe: Buchen Sie online einen Termin am Generalkonsulat Sydney für den Bereich konsularische Angelegenheiten und bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.
    ODER
    Postalische Abgabe: Senden Sie Ihren vollständigen Antrag mit zweifacher Ausfertigung der Unterlagen per Post an das deutsche Generalkonsulat Sydney (17/100 William Street, Woolloomooloo NSW 2011).
    Bitte senden Sie keine Originale, sondern beglaubigte Kopien. Beglaubigte Kopien werden nur akzeptiert, wenn diese von australischen Notary Publics, der australischen Polizei oder unseren Honorarkonsuln und -konsulinnen in Australien ausgestellt wurden.
    Bitte senden Sie uns Ihren Antrag nicht per E-Mail.

Nach der Durchsicht Ihres Antrags durch das Generalkonsulat wird dieser zur Bearbeitung und Entscheidung an das BVA weitergeleitet.

Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt auch davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden oder, ob das BVA selbst noch Nachforschungen anstellen muss. Je mehr Unterlagen oder zusätzliche Informationen Sie vorlegen können, umso leichter ist für das BVA alle erforderlichen Informationen zu finden.

Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrags nicht.

Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Antrag gibt, werden Sie entsprechend darüber

Gebühren

Das Einbürgerungsverfahren und die Dienstleistung des Generalkonsulats sind gebührenfrei.

Muss ich die Urkunde aufbewahren?

Sie sollten Ihre Einbürgerungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, Sie für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.


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