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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit bis zum 27.06.2024

Ausschnitt aus einer Beibehaltungsgenehmigungsurkunde

Beibehaltungsgenehmigung, © Generalkonsulat Sydney

Artikel

Bis zum 27.06.2024 führte der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Hinweis zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten.

Durch das neue Gesetz soll künftig Mehrstaatigkeit generell hingenommen werden, so dass das Erfordernis einer Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG bei Erwerb der australischen Staatsangehörigkeit ab dem 27. Juni 2024 entfallen ist. Wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die australische Staatsangehörigkeit angenommen hat, konnte dann seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren.

Jede/jeder, die oder der vor dem 27. Juni 2024 die australische Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung angenommen hat, verlor gem. § 25 StAG in der Fassung bis zum 26.06.2024 die deutsche Staatsangehörigkeit!

Weitere Informationen finden Sie außerdem auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Was ist eine Beibehaltungsgenehmigung?

Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters führte bis zum 27.06.2024 grundsätzlich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, es sei denn Sie waren im Besitz einer gültigen Beibehaltungsgenehmigung.

Sie benötigten keine Beibehaltungsgenehmigung, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates, oder der Schweiz beantragen wollten.

Muss ich die Urkunde aufbewahren?

Sie sollten Ihre Beibehaltungsgenehmigungsurkunde gut und sicher - auch über den Gültigkeitszeitraum in der Urkunde hinaus - aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie nicht durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben. Auslandsvertretungen und Inlandsbehörden benötigen diese Urkunde u.a. bei Passanträgen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

Hinweis für deutsch-australische Doppelstaater

Bitte beachten Sie: Gemäß § 1 Passgesetz (PassG) sind deutsche Staatsangehörige verpflichtet, mit einem gültigen deutschen Pass nach Deutschland ein- und auszureisen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.

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