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Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

Ausschnitt aus einer Beibehaltungsgenehmigungsurkunde

Beibehaltungsgenehmigung, © Generalkonsulat Sydney

Artikel

Sie möchten eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren? Dann können Sie vorab eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.

Sie möchten eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren? Dann können Sie vorab eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.

Was ist eine Beibehaltungsgenehmigung?

Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters führt grundsätzlich zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie können sich davor schützen, indem Sie eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Alle Informationen zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Sie benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates, oder der Schweiz beantragen möchten.

Sollten Sie absehen, dass sich Ihre Einbürgerung in Australien verzögert, beantragen Sie bitte sechs Monate vor Ablauf eine zweite Genehmigungserklärung mit dem BVA. Auch diese muss Ihnen ausgehändigt sein, um Sie vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu schützen.

Benötigt mein Kind eine Beibehaltungsgenehmigung?

Ihr minderjähriges Kind benötigt eine Beibehaltungsgenehmigung, wenn:

  • beide sorgeberechtigten Eltern deutsche Staatsangehörige sind und zeitgleich mit dem Kind die fremde Staatsangehörigkeit beantragen

oder

  • der allein sorgeberechtigte Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist und zeitgleich mit dem Kind die fremde Staatsangehörigkeit beantragt.

Ihr minderjähriges Kind benötigt keine Beibehaltungsgenehmigung, wenn:

  • ein sorgeberechtigter Elternteil nicht die deutsche, sondern eine andere Staatsangehörigkeit besitzt

oder

  • nur für das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit beantragt wird

oder

  • nur für einen der beiden sorgeberechtigten Elternteile und das Kind die ausländische Staatsangehörigkeit beantragt wird.

Sollte Ihr Kind zum Zeitpunkt der Annahme der fremden Staatsangehörigkeit bereits volljährig sein, benötigt es immer eine Beibehaltungsgenehmigung. Hierbei ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Annahme relevant, nicht des Antrags oder der Mitteilung, dass dem Antrag stattgegeben wurde.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Generalkonsulat oder das Bundesverwaltungsamt, bevor Ihr Kind eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.

Wie beantrage ich?

Über Anträge aus dem Ausland entscheidet das BVA. Der Antrag ist über das Generalkonsulat Sydney abzugeben.

  1. Lesen Sie die Informationen des BVAs  zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten. 
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen  zusammen.
  3. Füllen Sie das Antragsformular  vollständig aus und unterschreiben Sie dieses.  Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben.
  4. Persönliche Abgabe: Buchen Sie online einen Termin am Generalkonsulat Sydney für den Bereich konsularische Angelegenheiten und bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit zwei Sätzen einfacher Kopien mit.
    ODER
    Postalische Abgabe: Senden Sie Ihren vollständigen Antrag mit zweifacher Ausfertigung der Unterlagen per Post an das deutsche Generalkonsulat Sydney (17/100 William Street, Woolloomooloo NSW 2011). Bitte übersenden Sie Ihre Unterlagen nicht in Klarsichtfolien oder Plastikordnern.

    Bitte senden Sie eine beglaubigte Kopie Ihres aktuellen deutschen Reisepasses. Beglaubigte Kopien werden nur akzeptiert, wenn diese von australischen Notary Publics/ Justice of the Peace, der australischen Polizei oder unseren Honorarkonsuln und -konsulinnen in Australien ausgestellt wurden. Beglaubigte Kopien müssen zudem mit dem Original Beglaubigungsvermerk eingereicht werden, der Ausdruck eines Scans ist nicht ausreichend.

    Bitte senden Sie uns Ihren Antrag nicht per E-Mail. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass nur vollständige Anträge entgegengenommen werden können. Unvollständige Anträge werden zurückgereicht.

Wie weise ich meine Aufenthaltsberechtigung in Australien nach?

Als Nachweis über Ihre Aufenthaltsberechtigung in Australien wird eine „Visa Entitlement Verification Online“ (VEVO) – Bescheinigung  akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass diese bei Eintreffen/Abgabe des Antrags im Generalkonsulat nicht älter als 14 Tage sein sollte.

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrags nicht.

Informationen zum Einbürgerungsverfahren im Ausland erhalten Sie nur von den ausländischen Behörden, bspw. vom australischen Department of Home Affairs.

Gebühren

Informationen zu den Gebühren des BVA finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Ablehnung Gebühren anfallen.

Die Gebühr ist nach Abschluss des Verfahrens direkt an das BVA zu zahlen. Sie werden hierzu entsprechend durch das Generalkonsulat informiert.

Die Dienstleistung des Generalkonsulats ist gebührenfrei.

Meine australische Einbürgerung verzögert sich – wie beantrage ich eine zweite Beibehaltungsgenehmigung?

Sollten Sie sechs Monate vor Ablauf noch nichts von ihrer Einbürgerung gehört haben, beantragen Sie bitte eine zweite Genehmigungserklärung mit dem BVA. Auch diese muss Ihnen ausgehändigt sein, um Sie vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu schützen.

Antragsablauf:

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.
  2. Senden Sie Ihren unterschriebenen Antrag direkt per Post an das Bundesverwaltungsamt. Eine erneute Antragstellung über das Generalkonsulat Sydney ist nicht notwendig. Ein Antrag auf eine „Anschlussurkunde“ kann NICHT per E-Mail gestellt werden.

Bei erneuter Antragstellung fallen ebenfalls Gebühren an, diese entsprechen den Gebühren einer Erstbeantragung.

Für die „Anschlussurkunde“ erhalten Sie kein neues Aktenzeichen. Sie behalten das Ihnen bereits bekannte Aktenzeichen.

Muss ich die Urkunde aufbewahren?

Sie sollten Ihre Beibehaltungsgenehmigungsurkunde gut und sicher – auch über den Gültigkeitszeitraum in der Urkunde hinaus - aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie nicht durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben. Auslandsvertretungen und Inlandsbehörden benötigen diese Urkunde u.a. bei Passanträgen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

Hinweis für deutsch-australische Doppelstaater

Bitte beachten Sie: Gemäß § 1 Passgesetz (PassG) sind deutsche Staatsangehörige verpflichtet, mit einem gültigen deutschen Pass nach Deutschland ein- und auszureisen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.

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