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Einbürgerung für Kinder deutscher Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erhalten haben

Hände auf einer Einbürgerungsurkunde

Einbürgerungsurkunde, © dpa/pa

Artikel

Wurden Sie vor dem 01.01.1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter geboren? Hat Ihre Mutter durch Eheschließung vor Ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit verloren? Oder wurden Sie vor dem 01.07.1993 als nichteheliches Kind eines deutschen Vaters geboren?

Mit Erlassen vom 30.08.2019 und vom 28.03.2012 hat das Bundesinnenministerium für die oben genannten Personengruppen eine privilegierte Einbürgerungsmöglichkeit nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz geschaffen. Voraussetzungen sind unter anderem sehr enge Bindungen an Deutschland und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Unterhaltsfähigkeit und Straffreiheit.

Weitere Informationen (u.a. zur Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, Beibehaltung der derzeitigen Staatsangehörigkeit) finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).

Einen Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen des BVA.

Wie beantrage ich die Einbürgerung?

Über Anträge aus dem Ausland entscheidet das BVA. Der Antrag ist über das Generalkonsulat Sydney abzugeben.

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
  3. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie dieses. Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben.
  4. Persönliche Abgabe: Buchen Sie online einen Termin am Generalkonsulat Sydney für den Bereich konsularische Angelegenheiten und bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.
    ODER
    Postalische Abgabe: Senden Sie Ihren vollständigen Antrag mit zweifacher Ausfertigung der Unterlagen per Post an das deutsche Generalkonsulat Sydney (17/100 William Street, Woolloomooloo NSW 2011).
    Bitte senden Sie keine Originale, sondern beglaubigte Kopien. Beglaubigte Kopien werden nur akzeptiert, wenn diese von australischen Notary Publics, der australischen Polizei oder unseren Honorarkonsuln und -konsulinnen in Australien ausgestellt wurden.
    Bitte senden Sie uns Ihren Antrag nicht per E-Mail.

Nach der Durchsicht Ihres Antrags und dem Verfassen einer Stellungnahme durch das Generalkonsulat wird dieser zur Bearbeitung und Entscheidung an das BVA weitergeleitet.

Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier.

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen an das Generalkonsulat oder das BVA beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrags nicht.

Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Antrag gibt, werden Sie entsprechend darüber informiert.

Gebühren

Das Einbürgerungsverfahren und die Dienstleistung des Generalkonsulats sind gebührenfrei.

Muss ich die Einbürgerungsurkunde aufbewahren?

Sie sollten Ihre Einbürgerungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, Sie für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

Hinweis für deutsch-australische Doppelstaater

Bitte beachten Sie: Gemäß § 1 Passgesetz (PassG) sind deutsche Staatsangehörige verpflichtet, mit einem gültigen deutschen Pass nach Deutschland ein- und auszureisen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.


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