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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung

Hände auf einer Einbürgerungsurkunde

Einbürgerungsurkunde, © dpa/pa

Artikel

Wurden Sie vor dem 01.01.1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter geboren? Hat Ihre Mutter durch Eheschließung vor Ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit verloren? Wurden Sie vor dem 01.07.1993 als nichteheliches Kind eines deutschen Vaters geboren?

Allgemeine Informationen

Nach früher geltenden Vorschriften des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts konnten nicht alle Kinder durch Abstammung von einem zum Zeitpunkt der Geburt deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen.

Seit dem 20.08.2021 können davon betroffene Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).

Die Erklärung muss bis spätestens 19.08.2031 eingegangen sein.

Eine ausführliche Checkliste darüber, wer unter welchen Voraussetzungen erklärungsberechtigt ist, findet sich im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts (BVA)

Betroffene Personen, die vor dem 23.05.1949 geboren wurden, haben weiterhin die Möglichkeit eine Einbürgerung nach §14 Staatsangehörigkeitsgesetz zu beantragen (Link zu §14 StAG).

Weitere Informationen, alle Merkblätter und Formulare finden sich ebenfalls auf der Webseite des BVA

Wie gebe ich die Erklärung ab?

Zuständig für Erklärungen aus dem Ausland ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Die Erklärung kann unmittelbar beim BVA oder über das Generalkonsulat Sydney abgegeben werden. Die Erklärung kann formlos abgegeben werden. Eine Verwendung der vom BVA erstellten Vordrucke wird aber empfohlen.

Für eine Abgabe beim Generalkonsulat Sydney folgen Sie bitte diesen Schritten:

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
  3. Füllen Sie den Erklärungsvordruck, sowie die Anlage(n) vollständig aus und unterschreiben Sie die Erklärung.
    Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben.
  4. Persönliche Abgabe: Buchen Sie online einen Termin am Generalkonsulat Sydney für den Bereich konsularische Angelegenheiten und bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit.

    ODER

    Postalische Abgabe: Senden Sie Ihre Erklärung mit Anlage(n) mit allen Unterlagen per Post an das deutsche Generalkonsulat Sydney (17/100 William Street, Woolloomooloo NSW 2011).
    Bitte senden Sie keine Originale, sondern beglaubigte Kopien. Beglaubigte Kopien werden nur akzeptiert, wenn diese von einem australischen Notary Public, der australischen Polizei oder unseren Honorarkonsuln und -konsulinnen in Australien ausgestellt wurden.
    Bitte senden Sie uns Ihre Erklärung nicht per E-Mail.

Nach der Durchsicht Ihrer Unterlagen, wird Ihre Erklärung zur Bearbeitung an das BVA weitergeleitet. Diese wird wirksam mit Eingang beim BVA, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen an das Generalkonsulat oder das BVA beschleunigen die Bearbeitung Ihrer Erklärung nicht.

Sobald es Neuigkeiten zu Ihrer Erklärung gibt, werden Sie entsprechend darüber informiert.

Gebühren

Die Abgabe der Erklärung und die Dienstleistung des Generalkonsulats sind gebührenfrei.

Ich habe bereits einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt und dieser wird noch bearbeitet. Was bedeutet die neue Regelung für mich?

Das BVA wird alle laufenden Verfahren unaufgefordert nach den neuen gesetzlichen Vorgaben prüfen und gegebenenfalls auf Sie bezüglich der Fortführung bzw. Umwandlung des Verfahrens zukommen.

Muss ich meine derzeitige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufgeben, um die Erklärung abgeben zu können?

Nein.
Allerdings empfehlen wir, dass Sie sich frühzeitig vor Abgabe der Erklärung bei den zuständigen Behörden Ihres Herkunftsstaates informieren, ob sich die Erwerbserklärung auf Ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) auswirkt.

Muss ich die Erklärungsurkunde aufbewahren?

Ja.
Sie sollten Ihre Erklärungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und Sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen müssen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

Hinweis für deutsch-australische Doppelstaater

Bitte beachten Sie: Gemäß § 1 Passgesetz (PassG) sind deutsche Staatsangehörige verpflichtet, mit einem gültigen deutschen Pass nach Deutschland ein- und auszureisen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.



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