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Einbürgerungsmöglichkeiten im Rahmen der Wiedergutmachung

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes

Artikel 116 des deutschen Grundgesetzes, © Auswärtiges Amt

Artikel

Einbürgerungsmöglichkeit für Deutsche, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sowie für ihre Abkömmlinge

Ehemalige deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II Grundgesetz. Dies gilt grundsätzlich auch für ihre rechtlichen Abkömmlinge. Weitere Informationen finden Sie im ersten unteren Abschnitt.

Personen, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben und keinen Anspruch nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz haben, erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz. Dies gilt auch für ihre Nachfahren. Weitere Informationen finden Sie im zweiten Abschnitt.

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