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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

Artikel

Allgemeine Hinweise / anwendbares Recht

Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bis 17. August 2015 unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!

Beantragung eines Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses

Der Zweck eines Erbscheins besteht darin, den Erben im Rechtsverkehr zu legitimieren. Der Erbschein begründet die Vermutung über die Richtigkeit und Vollständigkeit seines Inhalts und genießt öffentlichen Glauben. Insbesondere Behörden (zum Beispiel das Grundbuchamt), aber auch Banken und Sparkassen benötigen vor allem zur Führung öffentlicher Bücher und Register einen zuverlässigen Nachweis über das Erbrecht.

Der Erbschein wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht in Deutschland erteilt. Der Antrag beinhaltet unter anderem eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland oder von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten beurkundet werden. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt ausschließlich beim Generalkonsulat Sydney. Die notwendige Beurkundung kann dann im Generalkonsulat Sydney oder nach Absprache bei der Botschaft Canberra oder im Büro eines Honorarkonsuls vorgenommen werden.

Zur Vorbereitung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins ist es notwendig, dass Sie einen Fragebogen ausfüllen, den Sie bitte unterschrieben an uns zurücksenden.

Fragebogen zur Beantragung eines Erbscheins

Außerdem sind grundsätzlich Urkunden vorzulegen, aus denen die genauen Verwandtschaftsverhältnisse des Antragstellers zum Erblasser und dementsprechend die Erbberechtigung hervorgeht. Achten Sie bitte insbesondere auf Abschnitt 3 und Abschnitte 5 - 8 des Fragebogens und erbringen Sie bitte den erforderlichen Urkundennachweis möglichst lückenlos. So können Rückfragen vermieden und das gesamte Verfahren beschleunigt werden.

Vorzulegende Unterlagen

Zusammen mit dem Fragebogen sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Urkunden des Erblassers: Sterbe-, Heirats-, Scheidungsurkunde; letzter Reisepass (Reisepässe bei Mehrstaatern), gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsurkunden
  • falls vorhanden: letztwillige Verfügung (z.B. Testament). Falls es ein Testament gibt, werden ebenfalls Informationen über ein eventuell durchgeführtes Probate-Verfahren vor dem zuständigen Supreme-Court benötigt. Sofern kein Probate-Verfahren stattgefunden hat, wird das deutsche Nachlassgericht in der Regel die Vorlage des Original-Testaments zwecks Eröffnung verlangen.
  • Urkunden des Ehegatten des Erblassers: Geburts- und gegebenenfalls Sterbeurkunde (bei mehreren Ehen entsprechend)
  • Urkunden der Abkömmlinge des Erblassers: Geburts-, Heirats- und gegebenenfalls Sterbeurkunde (zu den Abkömmlingen zählen eheliche, nichteheliche, adoptierte und legitimierte Kinder)
  • Urkunden der in der letztwilligen Verfügung aufgeführten Personen: Identitätsdokument, gegebenenfalls Sterbeurkunde
  • Urkunden der Kinder von verstorbenen Abkömmlingen des Erblassers: Geburts-, Heirats- und gegebenenfalls Sterbeurkunde
  • Urkunden von Eltern und Seitenverwandten des Erblassers (nur für den Fall, dass der Erblasser keine lebenden Kinder und/oder Kindeskinder hinterlassen hat): Geburts- , Heirats- und gegebenenfalls Sterbeurkunde
  • Reisepass des Antragstellers

Wenn der Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland aus Immobilien (Grundstücke, Häuser etc.) besteht, sind ferner folgende Unterlagen erforderlich:

  • Auszug aus dem deutschen Grundbuch mit genauer Bezeichnung des Grundbesitzes
  • Nachweis über den tatsächlichen Verkehrswert (falls nicht bekannt, geben Sie bitte den letzten Einheitswert an. Diesen können Sie beim zuständigen Finanzamt erfragen.)

Wenn der Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland aus Mobilien (Geld, Wertsachen, Sparguthaben) besteht, sind ferner folgende Unterlagen erforderlich:

  • genaue Angaben über Art und Wert der Mobilien (Bank, Konto-Nummer, letzter Kontoauszug)

Bitte übersenden Sie an das Generalkonsulat Sydney zunächst den Fragebogen nebst allen Unterlagen in einfacher (!) Kopie per Post.

Wir bereiten daraufhin den Entwurf für die Beurkundung Ihres Erbscheinsantrages vor.

Anschließend setzen wir uns mit Ihnen wegen der Vereinbarung eines Beurkundungstermins, zu welchem Sie persönlich erscheinen müssen, in Verbindung. Zu dem vereinbarten Termin bringen Sie bitte Ihren Reisepass und die Originale aller zuvor in Kopie eingereichten Unterlagen mit.

Gebühren

Erkundigen Sie sich bitte bei Terminabsprache über die Höhe der Gebühr und die akzeptierten Zahlungsmittel.

Den beurkundeten Erbscheinsantrag übersenden Sie oder Ihr Vertreter dann mit den beglaubigten Kopien der eingereichten Unterlagen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zwecks Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Nachlassgericht wird für die Erteilung des Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses eine weitere Gebühr erheben.

Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die deutsche Auslandsvertretung nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Rechtsberater / Rechtsanwalt wenden.

Erbausschlagung

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten, nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann Ihre Unterschrift auch bei einer der deutschen Auslandsvertretungen oder durch einen deutschen Honorarkonsul in Australien beglaubigt werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls wirksam ausgeschlagen werden (auch für Kinder, die bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sind). Sind beide Eltern für ihre minderjährigen Kinder sorgeberechtigt (Regelfall), müssen beide Elternteile die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären.

Für die Unterschriftsbeglaubigung ist die Vorsprache aller Personen erforderlich, deren Unterschrift beglaubigt werden soll. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Reisepass mit.

Einen Vordruck, den Sie für die Ausschlagungserklärung(en) verwenden können, finden Sie untenstehend.

Zuständigkeiten

Die beglaubigte Erklärung senden Sie dann an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland.
Als Nachlassgericht ist gem. § 343 FamFG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Hatte der Erblasser weder zum Zeitpunkt seines Todes noch davor jemals seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

Amtsgericht Schöneberg
- Nachlassgericht-
Ringstraße 9
12203 Berlin

Gebühren

Bei der Erbausschlagung fallen i.d.R. zwei Mal Gebühren an: Zum einen bei der Unterschriftsbeglaubigung bei der Auslandsvertretung, zum anderen beim Nachlassgericht. Die Gebühr, die Sie bei der Auslandsvertretung zu entrichten haben, beträgt 56,43 Euro zum jeweiligen Gegenwert in australischen Dollar.

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung.

Weitere Informationen

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