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Zollvorschriften und Mehrwertsteuerrückerstattung

Artikel
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Zollvorschriften für Reisen nach Deutschland

Bitte nutzen Sie den Internetauftritt der deutschen Zollverwaltung, die Ihnen ein umfangreiches Informationsangebot zur Verfügung stellt:
Informationen für Privatpersonen
Informationen für Unternehmen
Informationen zu Fachthemen

Über die nachfolgenden Links gelangen Sie direkt zu Informationen über die am häufigsten gestellten Fragen:
Zoll online - Barmittel- und Bargeldverkehr
Zoll online - Reisefreimengen
Zoll online - Arzneimittel als Reisebedarf

Nicht gefunden wonach Sie suchen? Dann kontaktieren Sie bitte die zentrale Auskunft der Zollverwaltung:

Für Privatpersonen:
Montag - Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr
Telefon: +49 228 303-26020
E-Mail: info.privat@zoll.de

Weitere Kontaktmöglichkeiten: Zoll - Zentrale Auskunft

Zoll- und Einfuhrvorschriften bei Reisen nach Australien

Australien hat sehr strenge Regeln für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen und Nahrungsmittel.
Einen Überblick über die australischen Einfuhrbestimmungen finden Sie beim:
australischen Quarantänedienst
oder auf Nachfrage bei der

australischen Botschaft in Berlin

Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer

Allgemein

Sie möchten Deutschland besuchen und dort auch Souvenirs kaufen? Dann kann Ihnen unter bestimmten Umständen die in Deutschland einbehaltene Mehrwertsteuer zurückerstattet werden.

Hierzu informieren Sie bitte bereits den Verkäufer darüber, dass Sie die Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer beantragen werden und lassen Sie von diesem ein Antragsformular ausfüllen.

Bei Ihrer Ausreise aus Deutschland, noch bevor Sie Ihre Koffer einchecken, legen Sie die gekauften Waren bitte zusammen mit Ihrem Reisepass und dem Flugticket der örtlichen Zollstelle am Flughafen vor. Dort erhalten Sie kostenfrei einen Stempel auf das o.a. Formular, ohne den eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht möglich ist.

Das so abgestempelte Formular übersenden Sie danach einfach an die auf dem Formular angegebene Adresse.

Bitte beachten Sie, dass Sie gegenüber der Zollstelle Ihren Wohnsitz in Australien nachweisen müssen. Für Waren, die nicht in Ihrem persönlichen Reisegepäck nach Australien transportiert werden, kann die deutsche Mehrwertsteuer nicht zurück erstattet werden.

Ausfuhrbescheinigung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung

Sie haben Deutschland besucht und dort Souvenirs gekauft, jedoch keine Bestätigung der zuständigen Zollstelle eingeholt? In besonders begründeten Einzelfällen kann die Bestätigung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung auch nachträglich erteilt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen hierzu vorliegen:

  • Ihr Wohnort liegt nachweislich in Australien.
  • Die Waren wurden in Deutschland gekauft.
  • Die Waren wurden in Ihrem persönlichen Reisegepäck nach Australien transportiert.
  • Zwischen dem Kauf der Waren und Ihrer Ausreise aus Deutschland liegen höchstens 3 Monate.
  • Das Einholen der Ausfuhrbescheinigung bei der zuständigen Zollstelle war aufgrund nicht von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich, beziehungsweise unzumutbar.
  • Güter/Waren sind für den persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch bestimmt

Liegen die o.a. Voraussetzungen vor, kann die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Ausnahmefall die Ausfuhrbescheinigung erteilen. Bitte bringen Sie folgende Dokumente mit:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • Ihren für die Reise nach Deutschland verwendeten Reisepass
  • Flugticket auf Ihren Namen / Nachweis über das Datum des Rückflugs
  • Nachweis über Ihren Wohnort in Australien (z.B. australischer Führerschein)
  • die in Deutschland gekauften Waren in ihrer Originalverpackung
  • Originalrechnungen mit den dazugehörigen, vom Verkäufer ausgefüllten, Formularen

Die Gebühr für die Erteilung der Ausfuhrbescheinigung durch die deutsche Auslandsvertretung beträgt 34,07 Euro (zu Zahlen in AUD zum jeweiligen Tageskurs) pro Rechnung. Diese zusätzliche Gebühr wird durch die deutsche Steuerbehörde nicht erstattet.
Bitte beachten Sie, dass die Ausfuhr von Waren, die in anderen Ländern als Deutschland gekauft wurden, aus rechtlichen Gründen nicht von der Auslandsvertretung bestätigt werden kann.

Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES)

Schutz vor dem Aussterben

Die wirtschaftliche Nutzung von Tieren und Pflanzen stellt neben der Zerstörung von Lebensraum eine der größten Gefahren für die Tier- und Pflanzenwelt dar. Als Folge des internationalen Handels sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Eine völkerrechtlich verbindliche Regelung speziell zum Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten besteht seit 1973 mit dem „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen“, kurz Washingtoner Artenschutzübereinkommen; auch international unter dem Kürzel CITES bekannt. Das Abkommen mit Sekretariat in Genf hat aktuell 175 Mitgliedstaaten, Deutschland ist 1976 beigetreten.

Bei den alle zwei bis drei Jahre stattfindenden Vertragsstaatenkonferenzen dieses Übereinkommens werden die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Listen bedrohter Tier- und Pflanzenarten aktualisiert und Maßnahmen zum verbesserten Schutz der bedrohten Arten beschlossen.

Europäische Verordnungen

In der EU wurde das Washingtoner Übereinkommen durch Verordnungen umgesetzt. Mit der Verordnung 338/97 soll gemäß dem CITES-Übereinkommen der Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten überwacht werden, indem deren Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung in der Europäischen Union an Auflagen geknüpft werden.

Verordnung (EG) Nr. 338/97

Bundesamt für Naturschutz

Die Zuständigkeit in den einzelnen Staaten und die Dokumentationsformalitäten sind international festgelegt. Für die Einfuhr in die EU ist grundsätzlich neben dem erforderlichen Ausfuhrdokument des Exportlandes eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz. Da die häufigsten Übertretungen von Vorschriften des Washingtoner Artenschutzabkommens durch die Einfuhr von Reiseandenken erfolgen, gibt das Auswärtige Amt hierzu ausführliche Hinweise für Touristen.

Bei speziellen Fragen oder konkreten Ein- oder Ausfuhrabsichten wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Naturschutz.

Webseite des Bundesamtes für Naturschutz

Zoll - Informationen zum Artenschutz

Artenschutz im Urlaub - Informationen der deutschen Zollverwaltung

Informationen zum Artenschutz von der Webseite des Auswärtigen Amtes

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