Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Scheidung

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht.

wife and husbend doodles in divorce process concept broken relationships © colourbox

Artikel

Hier finden Sie Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland.

Internationale Scheidung - Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zum auf Scheidungen anwendbaren Recht, zur Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen finden Sie hier.

Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig durch, um zu entscheiden, ob Ihre ausländische Ehescheidung durch die deutsche Landesjustizverwaltung förmlich anerkannt werden muss, um in Deutschland gültig zu sein.

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

Wo wird über die Anerkennung entschieden?

Zuständig ist die Justizverwaltung (oder ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung erfolgen soll.

Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zu richten:

Adresse:
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Str. 21-25
10825 Berlin
Deutschland

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Folgende Unterlagen müssen in der Regel bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden:

  • Antragsformular (gut leserlich mit Computer oder in Blockschrift ausgefüllen)
  • Kopie des Reisepasses
  • Kopie der Heiratsurkunde der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe oder Auszug aus dem Familienbuch der aufgelösten/für nichtig erklärten Ehe
  • Ggf. Kopie der Sterbeurkunde des früheren Ehegatten
  • Vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
    • Bitte beachten Sie dazu folgende Hinweise:
      Für die Anerkennung in Deutschland benötigen Sie die originale Scheidungsurkunde mit Original-Stempel und Unterschrift (oder eine beglaubigte Kopie des Dokumentes); ein schlichter Ausdruck des Gerichtsurteils in elektronischer Form ist nicht ausreichend. Bei Ehescheidung in Australien, bei denen das Scheidungsurteil nur als (ausgedrucktes) PDF vorliegt, muss dieses mit einer Apostille versehen eingereicht werden.
      Weitere Informationen zu australischen Scheidungsurkunden/-urteilen finden Sie im nächsten Absatz.
  • Schriftliche Vollmacht (falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt wird)
  • Kopie der Verdienstbescheinigung (Gehaltsnachweis) der antragstellenden Person (ansonsten kann ggf. die Höchstgebühr festgesetzt werden)

Eine Übersicht über die beizufügenden Dokumente ist auch auf der letzten Seite des Formulars zu finden. Die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung kann ggf. weitere Unterlagen oder Übersetzungen fremdsprachlicher Dokumente anfordern.

Sofern die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin die für die Anerkennung zuständige Behörde ist, kann der Antrag mit den oben genannten Dokumenten direkt an die Senatsverwaltung übersandt werden. Eine Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antragsformular durch eine deutsche Auslandsvertretung ist nicht notwendig.

In allen anderen Fällen erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Behörde direkt, welche Unterlagen in welcher Form vorzulegen sind.

Informationen zur Form des australischen Scheidungsurteils

In Australien gab/gibt es je nach Scheidungsdatum unterschiedliche Urkunden-Arten:

Decree Nisi/Absolute

Scheidungsurteile bis zur Änderung des Familienrechts am 01.07.2002 werden mit diesem Begriff bezeichnet. Bei einem „Decree Nisi“ handelt es sich um ein vorläufiges Scheidungsurteil, welches nach einer gewissen Zeit als „Decree Absolute“ rechtskräftig wurde. Diese Form des Scheidungsurteiles ist in der Regel ausreichend für die Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich.

Certificate of Divorce

Von Juli 2002 bis zum 12.02.2010 wurde ein „Certificate of Divorce“ von den Gerichten ausgestellt, die aber aus inhaltlichen Gründen nicht ausreichend sind für die Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich. Bitte beantragen Sie deswegen nachträglich ein „Divorce Order“ (Original oder vom Gericht beglaubigte Ausfertigung mit Original-Stempel und Unterschrift). Informationen finden Sie auf der Webseite des Federal Circuit and Family Court of Australia.

Divorce Order

Seit dem 13.02.2010 wird statt des bisherigen „Certificate of Divorce“ ein neues „Divorce Order“ ausgestellt. Oft wird nur eine elektronische Version ausgestellt.

In manchen Fällen kann es sein, dass diese elektronische Version nicht zur Verwendung in Deutschland ausreichend ist (diese Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Behörde in Deutschland). In diesen Fällen kann eine Überbeglaubigung durch das Gericht (mit Original-Stempel und Unterschrift), und/oder eine Apostille gefordert werden.

Wie bekomme ich eine „Divorce Order“?

Sie können die „Divorce Order“ auch nachträglich vom Family Law Court beantragen. Dies gilt auch für Scheidungen, die vor dem 01.07.2002 durchgeführt worden sind!

Sollte Ihnen anstelle der „Divorce Order“ nur das „Certificate of Divorce“ zugeschickt werden, so schicken Sie es zurück und fordern die „Divorce Order“ an.

Welche Gebühren werden erhoben?

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro und höchstens 305 Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Dabei finden auch Unterhaltsverpflichtungen Beachtung. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160 Euro.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung ergehen. Verzögerungen können sich im Einzelfall aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb sollte in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von drei bis vier Monaten gerechnet werden.

Informationen zum Datenschutz

nach oben