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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Durch das neue „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) werden transgeschlechtliche sowie nicht-binäre und intergeschlechtliche Personen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen einfacher ändern können.
Allgemeines
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird zukünftig durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich sein.
Das neue Verfahren besteht aus zwei verschiedenen Teilen:
- Die Anmeldung der Erklärung, und
- Die Erklärung an sich.
Die Erklärung muss gemäß § 4 SBGG mindestens drei Monate vorher mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt angemeldet werden.
Da die Anmeldung keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, ist eine Beteiligung der Auslandsvertretung nicht erforderlich.
Zur Anmeldung kann gerne diese Formulierungshilfe genutzt werden. Diese senden Sie ausgefüllt an das zuständige Standesamt.
Wenn Ihre Geburt in Deutschland beurkundet ist, ist das Standesamt zuständig welches den Geburtseintrag führt.
Sofern die betroffene Person nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen ist, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig.
Besteht kein Geburtseintrag in Deutschland und hatte die Person auch niemals einen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt muss die beglaubigte Erklärung im Zeitraum zwischen drei und sechs Monate nach Anmeldung dem Standesamt vorliegen. Dies ist auch an einer deutschen Auslandsvertretung bzw. bei unseren Honorarkonsuln möglich.
Das Standesamt erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben ausgestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen!
- Ausgefülltes Formular für die Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (bitte bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, noch nicht unterschreiben!)
- Ihr gültiger deutscher und/oder ausländischer Reisepass (oder deutscher Personalausweis)
- Ihre Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft, falls verheiratet (bei Heirat in Australien die vom Standesamt ausgestellte offizielle Urkunde, nicht das Celebrant's Certificate)
- Nachweis über die im Ausland erfolgte Änderung des Geschlechtseintrages (sofern vorhanden)
- Nachweis Ihres Aufenthaltsstatus in Australien (falls Sie nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzen) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
Visa Entitlement Verification Online - Wohnsitznachweis für Australien (z.B. australischer Führerschein)
- Falls jemals in Deutschland gemeldet: Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
- Grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
Bei Minderjährigen zusätzlich:
- Gültige deutsche und/oder ausländische Reisepässe beider Elternteile (oder deutscher Personalausweis)
- Nachweis des Aufenthaltsstatus des deutschen Elternteils in Australien (falls dieser nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzt) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
Visa Entitlement Verification Online
Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.
Gebühren
Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden.
Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 56,43 EUR. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,83 EUR (Botschaft Canberra) und 26,21 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.
Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung.
Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung über den geänderten Geschlechtseintrag und die Vornamen an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.
Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Australien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland). Wir werden Sie zu gegebener Zeit per E-Mail benachrichtigen.
Formulare und Information zum Datenschutz
Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.
Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.
Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.