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Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Durch das neue „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (SBGG) werden transgeschlechtliche sowie nicht-binäre und intergeschlechtliche Personen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen einfacher ändern können.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird zukünftig durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt möglich sein.
Das neue Verfahren besteht aus zwei verschiedenen Teilen:
- Die Anmeldung der Erklärung, und
- Die Erklärung an sich.
Die Erklärung muss gemäß § 4 SBGG mindestens drei Monate vorher mündlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt angemeldet werden.
Da die Anmeldung keinen besonderen Formvorschriften unterliegt, ist eine Beteiligung der Auslandsvertretung nicht erforderlich.
Zur Anmeldung kann gerne diese Formulierungshilfe genutzt werden. Diese senden Sie ausgefüllt an das zuständige Standesamt.
Wenn Ihre Geburt in Deutschland beurkundet ist, ist das Standesamt zuständig welches den Geburtseintrag führt.
Sofern die betroffene Person nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen ist, ist das Standesamt am letzten deutschen Wohnsitz zuständig.
Besteht kein Geburtseintrag in Deutschland und hatte die Person auch niemals einen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt muss die beglaubigte Erklärung im Zeitraum zwischen drei und sechs Monate nach Anmeldung dem Standesamt vorliegen. Dies wird voraussichtlich ab dem 01.11.2024, auch an einer deutschen Auslandsvertretung bzw. bei unseren Honorarkonsuln, möglich sein, die notwendigen Formulare werden wir rechtzeitig auf unserer Webseite zur Verfügung stellen.
Das Standesamt erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen. Erst nach Vorlage dieser Bescheinigung kann ein Reisepass mit den geänderten Angaben ausgestellt werden.