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Konsularische Betreuung deutscher Untersuchungs- und Strafgefangener in Australien

Haftbetreuung: Eine Konsularbeamtin und ein Konsularbeamter besuchen einen deutschen Häftling

Haftbetreuung: Eine Konsularbeamtin und ein Konsularbeamter besuchen einen deutschen Häftling, © Auswärtiges Amt

Artikel

Informationen zur konsularischen Betreuung von deutschen Untersuchungs- und Strafgefangenen

Zu den konsularischen Aufgaben der Auslandsvertretung gehört die Betreuung der Deutschen in Straf- oder Untersuchungshaft. Die Botschaft Canberra (nur für Australian Capital Territory) und das Generalkonsulat Sydney betreuen Inhaftierte unabhängig von Verfahrensstand oder Schuldfrage. Wir sind hierbei zuständig für alle australischen Bundesstaaten sowie die Inselstaaten Papua-Neuguinea, Vanuatu, Salomonen und Nauru.

Benachrichtigung der Auslandsvertretung

Die Behörden vor Ort sind verpflichtet, die deutschen Auslandsvertretungen über die Verhaftung eines deutschen Staatsangehörigen zu informieren, wenn die verhaftete Person das verlangt. Die Behörden müssen auch auf dieses Recht hinweisen. Das regelt Artikel 36 des „Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen“ (WÜK). Sollte die festnehmende Polizeidienststelle diese Regel nicht kennen, können Betroffene darauf hinweisen und auf Einhaltung bestehen. Das Generalkonsulat nimmt dann schnellstmöglich Kontakt auf.

Was heißt „konsularische Betreuung“?

Die Betreuung beinhaltet, je nach Lage des Einzelfalles, u.a.

  • Die Kontaktaufnahme zu dem Betroffenen durch einen Angehörigen der Auslandsvertretung oder eine Vertrauensperson. Dies kann telefonisch, schriftlich oder durch einen Besuch geschehen.
  • Auf Wunsch die Übersendung einer Anwaltsliste.
    Wir weisen darauf hin, dass ein Anwalt grundsätzlich vom Häftling selbst beauftragt werden muss und die Kosten eines Wahlverteidigers grundsätzlich selbst zu tragen sind.
    Unsere Anwaltsliste kann ebenfalls hier gefunden werden.
  • Die Vermittlung eines Dolmetschers. Dies ist in der Regel Aufgabe der zuständigen australischen Behörden (Polizei, Gericht). Sie haben in Australien ein Recht auf einen behördlich gestellten Dolmetscher.
  • Die Benachrichtigung von Angehörigen, soweit der Betroffene selbst dazu nicht in der Lage ist.
    Die Benachrichtigung findet grundsätzlich über die Polizei in Deutschland statt.
  • In der Regel werden die Konsularbeamten Inhaftierte auch besuchen. Wie schnell und wie häufig von Inhaftierten gewünschte Besuche möglich und notwendig sind, hängt dabei vom Einzelfall, aber auch z.B. von der Entfernung ab.

Auslagen, d.h. Ausgaben, die die Auslandsvertretung auf Antrag oder zu Gunsten des Inhaftierten leistet, sind grundsätzlich von dem Betroffenen zu tragen. Es werden aber keine Gebühren berechnet.

Was kann die Auslandsvertretung nicht leisten?

Die Auslandsvertretung kann nicht:

  • in das Verfahren eingreifen,
  • zum ausländischen Recht beraten,
  • Strafen bezahlen,
  • Kaution stellen,
  • Garantien für Kautionen übernehmen,
  • Ermittlungen anstellen,
  • eine Entlassung herbeiführen.

Festnahme

In der Regel sollten Sie am auf die Festnahme folgenden Werktag einem Gericht vorgeführt werden, das darüber entscheidet, ob die Festnahme rechtmäßig war und ob Sie in Haft bleiben oder auf Kaution bis zum nächsten Gerichtstermin freigelassen werden.

Rechtliche Beratung/Verteidigung vor Gericht

Bei einer Straftat gilt grundsätzlich das Recht am Ort der Straftat. Bei einer (vermuteten) Straftat im Ausland wenden die Behörden daher das Landesrecht an. Deutsches Recht spielt für das Verfahren im Ausland in der Regel keine Rolle.

Es ist daher immer ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Die deutsche Auslandsvertretung kann weder zum ausländischen Recht beraten noch ist es am Verfahren beteiligt. Es kann grundsätzlich kein Einfluss auf das Verfahren nehmen.

Die Auslandsvertretung kann Ihnen eine Anwaltsliste zur Verfügung stellen, die hauptsächlich Anwälte aufführt, die auch Deutsch sprechen. Auf dieser Liste finden Sie auch Hinweise zur eigenen Suche von Rechtsanwälten. Sofern Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, können Sie sich auch an die Organisation „LegalAid“ wenden, die es in jedem Bundesstaat gibt, um dort kostenlose Rechtsberatung und -beistand zu erhalten.

Verfahren

Während der Untersuchungshaft finden verschiedene Gerichtstermine statt, bei denen die Staatsanwaltschaft nachweisen muss, dass die weitere Inhaftierung notwendig ist. Die Verfahrensdauer hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich ist die Verfahrensdauer in Australien sehr lange und es kann mehrere Monate, in Einzelfällen bis zu zwei Jahre dauern, bis es zur Hauptverhandlung kommt.

Freilassung auf Kaution

Bei der Entscheidung, ob ein Betroffener auf Kaution freigelassen werden kann, wird u.a. auch das Fluchtrisiko eingeschätzt. Die Chancen sind daher für ausländische Untersuchungshäftlinge grundsätzlich geringer. In der Regel muss bei Kautionsgewährung der Pass für die Verfahrensdauer an die australischen Behörden übergeben werden.

Mitteilung an deutsche Behörden

Die deutschen Auslandsvertretungen haben die Pflicht zur Mitteilung gegenüber deutschen Behörden, wenn

  • eine Straftat vorliegt, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen wurde,
  • die Straftat im Ausland begangen wurde und es sich um eine besonders schwerwiegende Straftat handelt oder Umstände in der Person des Betroffenen oder in der Tatausführung die Mitteilung erforderlich erscheinen lassen,
  • ein Verstoß gegen deutsche Zoll- und Steuergesetze vorliegt.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Australien sind grundsätzlich gut. Inhaftierte haben Zugang zu medizinischer Versorgung und psychologischer Unterstützung und haben die Möglichkeit mit Familie und Freunden zu kommunizieren. Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen auch die Möglichkeit einer Arbeit nachzugehen oder sich fortzubilden.

Weitere Informationen

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