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Working Holiday-Absprache zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien

Artikel

Hier finden Sie den Text der Working Holiday-Absprache zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien

Gemeinsame Erklärung zu Maßnahmen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Ferienarbeitsaufenthalts für australische Staatsangehörige und der Regierung von Australien im Rahmen eines Ferienarbeitsaufenthalts für deutsche Staatsangehörige

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Australien

  • unterstreichen ihre gemeinsamen Bestrebungen, die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Australien und der Bundesrepublik Deutschland zu fördern,
  • stellen mit Befriedigung fest, dass die seit 24. März 2000 von beiden Seiten durchgeführten Ferienarbeitsaufenthaltsprogramme bei jungen australischen und deutschen Staatsangehörigen auf großes Interesse gestoßen sind,
  • bekunden ihre Absicht, zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen beiden Staaten es jungen deutschen beziehungsweise australischen Staatsangehörigen zu erleichtern, eigene Einblicke in die Kultur und das Alltagsleben in Australien beziehungsweise in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, und
  • bekräftigen ihren festen Willen, die Ferienarbeitsaufenthaltsprogramme für junge australische Staatsangehörige beziehungsweise junge deutsche Staatsangehörige nunmehr auf der Grundlage dieser Gemeinsamen Erklärung fortzusetzen.

I.

1.

Jede Seite erklärt ihre Bereitschaft, denjenigen Staatsangehörigen der anderen Seite Visa zur mehrmaligen Einreise für einen Ferienarbeitsaufenthalt für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit des Visums (im Folgenden „Visa für einen Ferienarbeitsaufenthalt“ genannt) zu erteilen, die

(i)
in erster Linie die Absicht haben, für einen bestimmten Zeitraum ihre Ferien in Australien beziehungsweise in der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen;

(ii)
zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums das 18. (in Worten: achtzehnte) Lebensjahr vollendet und das 31. (in Worten: einunddreißigste) Lebensjahr nicht überschritten haben;

(iii)
nicht von unterhaltspflichtigen Familienmitgliedern begleitet werden;

(iv)
nicht früher schon mit einem Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt nach Australien beziehungsweise in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind; eine Ausnahme bilden deutsche Staatsangehörige, die mindestens drei Monate lang in Regionalaustralien als Saisonarbeiter mit einem Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt gearbeitet haben; sie können gegebenenfalls ein zweites Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt beantragen;

(v)
im Besitz eines gültigen australischen beziehungsweise deutschen Reisepasses und eines Rückreisetickets sind oder über ausreichende Mittel für den Kauf eines solchen Tickets verfügen;

(vi)
über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt für die erste Zeit ihres Aufenthalts in Australien beziehungsweise in der Bundesrepublik Deutschland verfügen;

(vii)
die Gebühr für den Visumsantrag entrichtet haben;

(viii)
in guter gesundheitlicher Verfassung sind. Die australische Seite erwartet, dass die deutschen Staatsangehörigen über einen Versicherungsschutz verfügen, der medizinische und umfassende Krankenhausbehandlung einschließlich eines Rücktransports abdeckt und während ihres Aufenthalts in Australien Gültigkeit besitzt. Die deutsche Seite erwartet, dass die australischen Staatsangehörigen über einen Versicherungsschutz verfügen, der medizinische und umfassende Krankenhausbehandlung einschließlich eines Rücktransports abdeckt und während ihres Aufenthalts in Deutschland Gültigkeit besitzt.

2.

Jede Seite erklärt ihre Bereitschaft, dem Inhaber/der Inhaberin eines Visums für einen Ferienarbeitsaufenthalt die Erlaubnis zu erteilen, sich für einen Zeitraum von bis zu 12 (in Worten: zwölf) Monaten in Australien beziehungsweise in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, und es ihm/ihr zu gestatten, ferienbegleitend zum Zweck der Ergänzung der Reisemittel einer Beschäftigung nachzugehen. Weder in Australien noch in Deutschland gelten Beschränkungen für die Art der Beschäftigung, der die Personen nachgehen dürfen, die einen Ferienarbeitsaufenthalt im Land verbringen. Eine Berufstätigkeit in Australien oder Deutschland hängt jedoch von der Anerkennung der Qualifikation und sonstigen Vorschriften für die Eintragung der Ausübung dieser Berufstätigkeit ab.

3.

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Gemeinsamen Erklärung unterstreichen beide Seiten, dass Personen, die mit einem Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt nach Australien beziehungsweise in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, die in Australien beziehungsweise in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften beachten müssen.

4.

Die australische Seite erklärt, dass

(i)
ein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt es dem Inhaber/der Inhaberin des Visums automatisch erlaubt, sich zeitweilig in Australien aufzuhalten und dort zu arbeiten;

(ii)
es deutschen Staatsangehörigen, die sich in Australien mit einem Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt aufhalten, gestattet ist, jeweils bis zu 6 (in Worten: sechs) Monaten bei ein und demselben Arbeitgeber tätig zu sein. Unter besonderen Umständen ist es möglich, die Tätigkeit bei ein und demselben Arbeitgeber auf einen längeren Zeitraum als 6 (in Worten: sechs) Monate auszudehnen, wenn dafür die schriftliche Genehmigung des Secretary of the Department of Immigration and Citizenship (Staatssekretär des Ministeriums für Einwanderung und Staatsbürgerschaft) eingeholt wird;

(iii)
es ihnen gestattet ist, bis zu 4 (in Worten: vier) Monaten in Australien zu studieren oder an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

5.

Die deutsche Seite erklärt, dass

(i)
es australischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt aufhalten, erlaubt ist, zum Zweck der Ergänzung ihrer Reisemittel oder zu Bildungszwecken einer Beschäftigung nachzugehen und

(ii)
für eine solche Beschäftigung die australischen Staatsangehörigen nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland bedürfen.

6.

Die australische Seite weist darauf hin, dass

(i)
Anträge deutscher Staatsangehöriger auf Visa für einen Ferienarbeitsaufenthalt

a) an die australische Botschaft oder die konsularischen Vertretungen Australiens gerichtet werden können oder

b) elektronisch im Internet gestellt werden können.

(ii)
Anträge auf ein Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt in jedem Land gestellt werden können; deutsche Staatsangehörige dürfen in Australien keinen Antrag auf ein Visum für einen Arbeitsaufenthalt stellen; dies gilt jedoch nicht für deutsche Staatsangehörige, die mindestens drei Monate lang in Regionalaustralien als Saisonarbeiter mit einem Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt gearbeitet haben; diese sind berechtigt, innerhalb wie außerhalb Australiens ein zweites Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt zu beantragen.

7.

Die deutsche Seite weist darauf hin, dass Anträge australischer Staatsangehöriger auf Visa für einen Ferienarbeitsaufenthalt

(i)
an die deutsche Botschaft oder an die konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Australien oder

(ii)
in jedem anderen Land gestellt werden können.

(iii)
Australische Staatsbürger können für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist (ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen), visumfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

8.

Sowohl für die australische als auch für die deutsche Seite gilt, dass erforderlichenfalls Vertreter der jeweiligen Botschaft bzw. Generalkonsulate mit Antragstellern ein Gespräch führen können, um festzustellen, ob sie für ein solches Visum infrage kommen.

9.

Beide Seiten erklären ihre Absicht, Jugendorganisationen, Kulturorganisationen und kommunale Organisationen in Australien beziehungsweise in Deutschland zu ermuntern, geeignete Beratungsdienstleistungen für deutsche beziehungsweise australische Staatsangehörige, die nach Australien beziehungsweise in die Bundesrepublik Deutschland mit einem Visum für einen Ferienarbeitsaufenthalt eingereist sind, bereitzustellen.

II.

10.

Beide Seiten teilen die Auffassung, dass

(i)
jede Seite die Durchführung der oben genannten Maßnahmen teilweise oder vollständig aus Gründen der öffentlichen Politik zeitweilig suspendieren kann;

(ii)
jede Seite die oben genannten Maßnahmen teilweise oder vollständig aufheben kann;

(iii)
jede Seite unverzüglich, aber mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Entscheidung über

(a) eine zeitweilige teilweise oder vollständige Suspendierung oder

(b) eine teilweise oder vollständige Aufhebung,

der anderen Seite eine solche Entscheidung auf diplomatischem Wege mitteilen soll;

(iv)
ungeachtet einer teilweisen oder vollständigen Suspendierung beziehungsweise einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung der oben genannten Maßnahmen eine Person, die am Tag der Suspendierung oder Aufhebung bereits im Besitz eines gültigen Visums für einen Ferienarbeitsaufenthalt ist, in das entsprechende Land einreisen und/oder sich weiterhin dort aufhalten und im Einklang mit dem Visum bis zu dessen Ablauf arbeiten darf, sofern beide Seiten nichts anderes vereinbaren.

III.

11.

Beide Seiten erklären,

(i)
dass sie mit Unterzeichnung dieser Gemeinsamen Erklärung ihre jeweiligen Maßnahmen für deutsche beziehungsweise australische Staatsangehörige künftig nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage der einen oder anderen Seite im Rahmen dieser Gemeinsamen Erklärung durchführen wollen und nicht mehr im Rahmen der am 24. März 2000 von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung Australiens getroffenen Abmachungen;

(ii)
dass sie sich - ungeachtet der Möglichkeiten der einseitigen Suspendierung oder Aufhebung der Maßnahmen nach Nummer 10 - auch jederzeit gemeinsam darüber verständigen können, die jeweiligen Maßnahmen für deutsche beziehungsweise australische Staatsangehörige im Rahmen dieser Gemeinsamen Erklärung gemeinsam zu demselben Zeitpunkt einzustellen;

(iii)
dass für den Fall, dass sich Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden Seiten über die Art und Weise der Durchführung der Maßnahmen für deutsche beziehungsweise australische Staatsangehörige im Rahmen dieser Gemeinsamen Erklärung ergeben sollten, diese Meinungsverschiedenheiten im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Rechtslage der einen oder anderen Seite ausräumen wollen.

Diese Gemeinsame Erklärung wird in zweifacher Ausfertigung, jeweils in englischer und deutscher Sprache, unterzeichnet

Berlin, den 09. Februar 2007

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gezeichnet Dr. Frank-Walter Steinmeier

Für die Regierung von Australien
Gezeichnet Alexander Downer

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