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Wiedergutmachung
Holocaust-Mahnmal, Mitte, Berlin, Deutschland, © picture alliance / imageBROKER
- Entschädigung für NS-Unrecht - Allgemeines
- Bundesentschädigungsgesetz (BEG):
- Richtlinie der Bundesregierung zu Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten
- Ghettorenten und Einmalzahlungen
- Zwangsarbeiterentschädigung
- Jewish Claims Conference
- Nicht-jüdische Verfolgte
- Lebensbescheinigungen
- Verzögerte Zahlungen, Änderung von Adresse/Bankkonto
- Tod eines Rentenempfängers
Entschädigung für NS-Unrecht - Allgemeines
Die Bundesrepublik Deutschland ist sich der besonderen Verantwortung für das durch das NS-Regime verübte Unrecht bewusst. Daher haben alle Bundesregierungen der moralischen und finanziellen Wiedergutmachung besondere Priorität eingeräumt. Bereits unmittelbar nach Kriegsende wurden Regelungen hierfür getroffen.
Allgemeine Informationen bezüglich Wiedergutmachung finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes:
Entschädigung für NS-Unrecht
Zwei Broschüren zum Thema gibt es zum Herunterladen auch auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums:
Wiedergutmachung von NS-Unrecht
Kalendarium zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht
Bundesentschädigungsgesetz (BEG):
Nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) konnten Verfolgte des NS-Regimes Wiedergutmachungszahlungen verlangen. Alle Antragsfristen für diese Zahlungen sind abgelaufen.
Für Fragen bezüglich Ihrer BEG-Rente, Adress- und Kontoänderungen oder andere Informationen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Entschädigungsbehörde. Es gibt mehrere Entschädigungsbehörden in Deutschland, die Mehrzahl der BEG-Renten für Empfänger in Australien wird von der folgenden Behörde verwaltet:
Landesamt für Finanzen
Amt für Wiedergutmachung
Postfach 1465
54434 Saarburg
Tel.: 06581/921-0
Fax: 06581/921-150
Email: Poststelle.AfW@lff.fin-rlp.de
Richtlinie der Bundesregierung zu Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten
Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.
Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod des ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.
Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).
Nähere Informationen finden Sie hier
Ghettorenten und Einmalzahlungen
Nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (kurz ZRBG) können Holocaust-Überlebende, die während ihrer Inhaftierung in einem von den Nationalsozialisten errichteten Ghetto gegen Entgelt aus freiem Willen gearbeitet haben, eine Sozialversicherungsrente beantragen.
Informationen zum ZRBG und Antragsformulare für eine ZRBG Rente finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung
Gemäß der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, kann zudem eine Einmalzahlung beantragt werden
Die Arbeitsgruppe Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit (AG AfG) im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet über Anträge auf Einmalzahlung für eine Tätigkeit in einem Ghetto während der NS-Zeit.
Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV)
BADV - Anerkennungsleistung für Ghettoarbeit und Rentenersatzzuschlag
Für dieselbe Arbeit kann inzwischen sowohl eine Einmalzahlung, als auch ein Rentenbezug gewährt werden. Antragsteller können beide Anträge parallel stellen. Antragssteller, deren Anträge in der Vergangenheit abgelehnt wurden, da bisher die Auszahlung lediglich einer Leistung bewilligt wurde, werden von der zuständigen Behörde automatisch informiert.
Zwangsarbeiterentschädigung
Zur Entschädigung vor allem ehemaliger Zwangsarbeiter wurde durch Gesetz vom 2. August 2000 (zuletzt geändert am 21. Dezember 2006) die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) errichtet und mit einem Stiftungsvermögen von insgesamt 5,16 Milliarden Euro ausgestattet. Dieser Beitrag wurde von der Bundesrepublik Deutschland und von deutschen Unternehmen aufgebracht.
Aufgabe der Stiftung war es, über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an Betroffene bereitzustellen.
Inzwischen sind die Stiftungsmittel nahezu vollständig ausbezahlt worden; rund 1,7 Millionen ehemaliger Zwangsarbeiter des Deutschen Reiches in knapp 100 Ländern haben eine Entschädigung erhalten.
Der überwiegende Teil der Gesamtentschädigungssumme von 4,362 Milliarden Euro ging an ehemalige Zwangsarbeiter in Polen, Russland, Weißrussland und in der Ukraine.
Neue Anträge können nicht mehr gestellt werden.
Ein Teilbetrag von 700 Millionen DM aus dem Stiftungsvermögen wurde für den sogenannten Zukunftsfonds reserviert, den heute noch aktiven Teil der Stiftung EVZ, der aus den jährlichen Kapitaleinkünften Projekte des Gedenkens und der Erinnerung an die Opfer der NS-Herrschaft einschließlich Projekten der Begegnung mit Zeitzeugen und der Zusammenarbeit zwischen jungen Menschen fördert.
Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der Stiftung:
Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft
Jewish Claims Conference
Die Jewish Claims Conference (JCC) wurde 1951 mit dem Ziel gegründet, den jüdischen Opfern des Nationalsozialismus wenigstens ein Mindestmaß an Gerechtigkeit wiederfahren zu lassen, indem sie sich um finanzielle Entschädigung und Rückerstattung von enteigneten oder verloren gegangenen Besitztümern bemüht.
Seit 1952 hat die Bundesrepublik Deutschland jüdischen Opfern über die JCC mehr als 60 Milliarden USD an Entschädigungsgeldern ausgezahlt.
Die Claims Conference verwaltet Programme für direkte Zahlungen an bestimmte berechtigte Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gemäß den Richtlinien der Bundesregierung hinsichtlich des Verfolgungsschicksals und des heutigen Wohnsitzes (z.B. Härtefonds, Kindertransportfonds, Child survivor fund u.a.)
Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der JCC
Nicht-jüdische Verfolgte
Nicht-jüdische Verfolgte können sich für Anträge und Beratung an die
Informations- und Beratungsstelle für NS-Verfolgte in Köln wenden.
Lebensbescheinigungen
Renten der Deutschen Rentenversicherung/DRV:
Betrifft sog. Altersrenten und ZRBG (Ghetto-)Renten
Nähere Informationen finden Sie hier
Entschädigungsrenten nach dem BEG:
Empfänger einer deutschen Rente erhalten einmal jährlich eine „Erklärung zum Weiterbezug einer Rente aus der Bundesrepublik Deutschland (Lebensbescheinigung)“. Das Formular wird dem Rentenempfänger direkt von der zuständigen Wiedergutmachungsbehörde in Deutschland zugeschickt. Grundsätzlich gelten die Erläuterungen auf der Rückseite des jeweiligen Formulars.
Das unterschriebene und von einer der auf dem Formular genannten Stelle bestätigte Formular muss innerhalb der auf dem Formular genannten Frist an die zuständige Behörde zurück gesandt werden. Wenn bis zum Fristablauf kein Rücklauf der Lebensbescheinigung festgestellt wird, versendet die zuständige Behörde eine erneute Aufforderung. Wird auch dieser nicht nachgekommen, wird die Rentenzahlung zunächst eingestellt.
Die Unterschrift des Rentenempfängers auf Lebensbescheinigungen für die Altersrente kann in der Regel durch australische Behörden bestätigt werden.
Sollte in Ausnahmefällen ggf. eine Beglaubigung durch die zuständige Auslandsvertretung notwendig sein, so wird Ihr Formular einen entsprechenden Hinweis enthalten.
In diesen Fällen können die Lebensbescheinigungen für Rentenzwecke zur Vorlage in Deutschland auch durch das Generalkonsulat in Sydney, die Botschaft in Canberra und die Honorarkonsulate bestätigt werden. Eine Gebühr wird bei staatlichen Renten nicht erhoben. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin und erscheinen persönlich. Bitte bringen Sie Ihren gültigen Pass mit.
Die unterschriebene und von einer amtlichen Stelle bestätigte Lebensbescheinigung schicken Sie bitte direkt an die auf der Lebensbescheinigung genannte Behörde.
Verzögerte Zahlungen, Änderung von Adresse/Bankkonto
Sollte eine Zahlung ausgeblieben, müssen Sie die auszahlende Behörde informieren.
Bitte geben Sie jeweils Ihre Rentennummer (zu finden auf dem Rentnerausweis) sowie den Monat, für den die Zahlung ausgeblieben ist, an.
Wenn Sie umgezogen sind oder sich Ihre Kontonummer geändert hat, melden Sie diese Informationen ebenfalls unverzüglich der zuständigen Behörde.
Tod eines Rentenempfängers
Wenn ein Rentenempfänger stirbt, muss die Wiedergutmachungsbehörde über den Sterbefall informiert werden, damit die Rentenzahlung eingestellt werden kann. Dies kann grundsätzlich durch die Angehörigen selbst geschehen.
Folgende Informationen/Dokumente müssen an die Wiedergutmachungsbehörde weitergeleitet werden:
- Name und Geburtsdatum des Rentenempfängers
- Sterbedatum
- Rentennummer
- Name und Kontaktdaten des „executors of the estate“ oder der Erben
- wenn möglich fügen Sie die Sterbeurkunden oder Sterbebescheinigung des Arztes bei.
Dem Rentenempfänger steht noch die Rente für den Sterbemonat zu, die in den meisten Fällen am Anfang des Monats/Ende des Vormonats gezahlt wurde. Alle anderen eingehenden Rentenzahlungen müssen an die Wiedergutmachungsbehörde zurückerstattet werden.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Wiedergutmachungsbehörde eine gewisse Bearbeitungszeit zur Einstellung der Rente benötigt. Da viele Renten zu Beginn des Monats gezahlt werden, kommt es häufig zu Überzahlungen. Die Wiedergutmachungsbehörde versucht diese Überzahlungen entweder direkt von der Bank, bei der der Rentenberechtigte sein Konto hatte, zurück zu erhalten oder setzt sich mit den Angehörigen in Verbindung. Sollte die Rente per Scheck gezahlt worden sein, lösen Sie Schecks, die dem Rentner nicht mehr zustanden, bitte nicht ein.
Siehe oben zu Übergangsleistungen für hinterbliebene Ehepartner