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„Ich möchte (wieder) deutsch werden.“
Einbürgerungsurkunde, © picture alliance
Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (wieder) erlangen?
Fast immer setzt eine Einbürgerung voraus, dass man in Deutschland lebt. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich:
Einbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
Wenn Sie eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben und keine Beibehaltungsgenehmigung besitzen, verlieren Sie nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit.
Es besteht die Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG. Voraussetzungen sind unter anderem, dass bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre und die dafür erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.
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Einbürgerung für Kinder (früherer) deutscher Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erhalten haben
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben, weil Sie vor 01.01.1975 ehelich geboren wurden und nur Ihre Mutter deutsch war, und es wurde keine Erklärung bis 01.01.1978 für Sie abgegeben?
Ihre Mutter hat vor Ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem ausländischen Mann verloren?
Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben, weil Sie vor 01.07.1993 nichtehelich geboren wurden und nur Ihr Vater deutsch war, und es wurde keine Erklärung vor Ihrem 23. Lebensjahr abgegeben?
Dann ist eine Einbürgerung nach § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz für Sie und für Ihre Abkömmlinge unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
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Einbürgerung als Wiedergutmachung
Ehemalige Deutsche, denen zwischen 1933 und 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde oder die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können auf ihren Wunsch hin eingebürgert werden. Diese Möglichkeit besteht auch für ihre Abkömmlinge.
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Einbürgerungen bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses
Sie leben im Ausland und keine der genannten Möglichkeiten trifft auf Sie zu?
Ausländer können nach § 14 StAG unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland eingebürgert werden. Die Entscheidung über die Einbürgerung liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Ein Anspruch besteht nicht.
Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts ist eine solche Ermessenseinbürgerung nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. In der Regel genügt es zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Einbürgerung beispielsweise nicht mit einem/ einer Deutschen verheiratet zu sein.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des BVA.