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Einbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger

Auf dem Foto sind deutsche Reisepässe zu sehen.

Reisepässe, © colourbox

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Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und möchten diese wieder erwerben?

Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, und diese durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit oder Eintritt in fremde Streitkräfte verloren haben, können Sie eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht (§ 13 StAG).

Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses bestehen folgende Mindestanforderungen: Unterhaltsfähigkeit, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sehr enge Bindungen an Deutschland, Straffreiheit.

Die Anforderungen an die Einbürgerung sind zudem abhängig von dem Zeitpunkt, an dem Sie eingebürgert wurden:

Wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 01.01.2000 verloren haben, wird im Rahmen Ihres Antrags u.a. geprüft, ob bei rechtzeitigem Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) erteilt worden wäre und, ob die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.01.2000 verloren haben, müssen Sie ein besonderes öffentliches und staatliches Interesse an Ihrer Einbürgerung nachweisen.

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Weitere Informationen (u.a. zur Miteinbürgerung von Kindern und der Beibehaltung der derzeitigen Staatsangehörigkeit) finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts (BVA).

Einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung gibt es nicht. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen des BVA.

Wie beantrage ich die Einbürgerung?

Zuständig für Anträge aus dem Ausland ist das BVA. Den Antrag müssen Sie jedoch über das Generalkonsulat Sydney abgeben.

  1. Lesen Sie die Informationen des BVA zum Ablauf und zu den benötigten Dokumenten.
  2. Stellen Sie die notwendigen Unterlagen zusammen.
  3. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie dieses.
    Alle Antragsteller müssen einen eigenständigen Antrag ausfüllen. Für Kinder unter 16 Jahren müssen alle Sorgeberechtigten den Antrag unterschreiben.
  4. Persönliche Abgabe: Buchen Sie online einen Termin am Generalkonsulat Sydney für den Bereich konsularische Angelegenheiten und bringen Sie zu Ihrem Termin alle Unterlagen im Original mit
    ODER
    Postalische Abgabe: Senden Sie Ihren vollständigen Antrag mit zweifacher Ausfertigung der Unterlagen per Post an das deutsche Generalkonsulat Sydney (17/100 William Street, Woolloomooloo NSW 2011).
    Bitte senden Sie keine Originale, sondern beglaubigte Kopien. Beglaubigte Kopien werden nur akzeptiert, wenn diese von australischen Notary Publics, der australischen Polizei oder unseren Honorarkonsuln und -konsulinnen in Australien ausgestellt wurden.
    Bitte senden Sie uns Ihren Antrag nicht per E-Mail.

Nach der Durchsicht Ihres Antrags und dem Verfassen einer Stellungnahme durch das Generalkonsulat wird dieser zur Bearbeitung und Entscheidung an das BVA weitergeleitet.

Datenschutzrechtliche Hinweise in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier

Bearbeitungsdauer

Bitte beachten Sie, dass das Generalkonsulat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeit hat. Sachstandsanfragen an das Generalkonsulat oder das BVA beschleunigen die Bearbeitung Ihres Antrags nicht.

Sobald es Neuigkeiten zu Ihrem Antrag gibt, werden Sie entsprechend darüber informiert.

Gebühren

Informationen zu den Gebühren des BVA finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass auch bei einer Ablehnung Gebühren anfallen.

Die Gebühr ist nach Abschluss des Verfahrens direkt an das BVA zu zahlen. Sie werden hierzu entsprechend durch das Generalkonsulat informiert.

Die Dienstleistung des Generalkonsulats ist gebührenfrei.

Besondere Aufenthaltsregelung für ehemalige Deutsche

Bitte beachten Sie, dass australische Staatsangehörige nach § 41 Aufenthaltsverordnung auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und dort ihren Aufenthaltstitel beantragen können. Ein Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde am Ort des neuen Wohnsitzes eingeholt werden.

Nach den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann ehemaligen deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind.

Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde wird dringend empfohlen.

Muss ich die Einbürgerungsurkunde aufbewahren?

Sie sollten Ihre Einbürgerungsurkunde gut und sicher aufbewahren, denn diese Urkunde ist in der Zukunft Ihr Nachweis, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Sie und ggf. Ihre Abkömmlinge benötigen diese für die Beantragung von Reisepässen, Namenserklärungen oder Geburtsbeurkundungen. Eine Neuausstellung dieser Urkunde ist nicht möglich und Sie müssten ggf. ein zeitaufwendiges Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren durchlaufen.

Auf Reisen brauchen Sie Ihre Urkunde nicht mitnehmen. Allerdings ist es empfehlenswert, für den Fall eines eventuellen Passverlusts neben einer beglaubigten Kopie Ihres Passes auch eine beglaubigte Kopie der Urkunde mit sich zu führen.

Hinweis für deutsch-australische Doppelstaater

Bitte beachten Sie: Gemäß § 1 Passgesetz (PassG) sind deutsche Staatsangehörige verpflichtet, mit einem gültigen deutschen Pass nach Deutschland ein- und auszureisen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft werden kann.

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