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Einseitige Namenserklärung nach Scheidung oder Tod eines Ehegatten

Artikel

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Ehescheidung oder durch das Versterben des Ehegatten. Nach einer in Deutschland anerkannten Scheidung oder dem Tod des Ehegatten ist es möglich, durch eine Namenserklärung den Geburtsnamen wieder anzunehmen. Es ist auch möglich, den Nachnamen zu wählen, der vor der Eheschließung geführt wurde (z. B. einen Ehenamen aus einer Vorehe).

Wenn der Ehename aus der geschiedenen Ehe beibehalten werden soll, ist keine Namenserklärung erforderlich.

Für den Fall, dass die Ehe nicht in Deutschland oder einem EU-Staat geschieden wurde, ist in der Regel zunächst die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung nötig. Informationen dazu finden Sie hier:

Anerkennung ausländischer Ehescheidung

Auch wenn Ihre Ehe noch besteht und Sie einen Ehenamen führen, können Sie nachträglich Ihren Geburtsnamen dem Ehenamen beifügen, oder die Beifügung Ihres Geburtsnamens rückgängig machen. Dazu nutzen Sie bitte ebenfalls das Formular der einseitigen Namenserklärung in der Ehe.

Wenn Sie eine einseitige Namenserklärung abgeben möchten, buchen Sie bitte einen Termin für eine Namenserklärung. Sie müssen persönlich anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Ausgefülltes Formular (bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, noch nicht unterschreiben!)

Folgende Dokumente müssen im Original zum Termin mitgebracht werden:

  • Gültiger Reisepass (oder deutscher Personalausweis)
  • Nachweis Ihres Aufenthaltsstatus in Australien (falls Sie nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzen) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
    Visa Entitlement Verification Online
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (bei Heirat in Australien die vom Standesamt ausgestellte offizielle Urkunde, nicht das Celebrant's Certificate)
  • Nachweis, dass Sie einen Ehenamen führen (Namensbescheinigung des deutschen Standesamtes, Auszug aus dem Familienbuch/Eheregister oder deutsche Heiratsurkunde)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
    • Wichtig: bei Ehescheidung in Australien, bei denen das Scheidungsurteil nur als (ausgedrucktes) PDF vorliegt, muss dieses mit einer Apostille versehen eingereicht werden.
    • Wichtig: bei Ehescheidung in einem EU-Staat (außer Dänemark) nach dem 1. März 2003: Bescheinigung nach Art. 39 (Anlage I) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen, bestätigt durch das Gericht welches das Scheidungsurteil erlassen hat
  • Einbürgerungsurkunde, wenn Sie eingebürgert wurden
  • Wohnsitznachweis für Australien(z.B. australischer Führerschein)
  • eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
  • falls Sie Kinder haben, Geburtsurkunden der Kinder
  • sollte für die Ehe ein Registereintrag in Deutschland bestehen, einen Nachweis hierüber (z.B. Auszug aus dem Familienbuch oder deutsche Eheurkunde)

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen. Die obigen Ausführungen gelten analog auch für Lebenspartnerschaften, die gerichtlich oder durch den Tod eines Lebenspartners aufgelöst wurden.

Gebühren

Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden. Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 79,57 EUR. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,26 EUR (Botschaft Canberra) und 24,83 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung

Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Bearbeitung des Antrags und die Ausstellung einer Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Australien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland). Wir werden Sie zu gegebener Zeit per Email benachrichtigen.



Formular und Information zum Datenschutz

Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.

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