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Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

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Als Vorname darf keine Bezeichnung gewählt werden, die ihrem Wesen nach kein Vorname ist. Verbindliche Vorschriften kennt das deutsche Recht aber nicht. Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen und ist deshalb bei Unklarheiten gegebenenfalls durch einen zweiten Vornamen zu ergänzen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vornamens trifft das Standesamt.

Der Geburtsname eines im Ausland geborenen deutschen Kindes richtet sich in der Regel nach deutschem Recht unabhängig von der Eintragung in ausländischen Geburtsurkunden:

1. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt verheiratet sind und einen Ehenamen führen, erhält mit Geburt den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich. Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte vorab per E-Mail bei uns nach, ob dieser nach deutschem Recht als Ehename anerkannt wird.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Haben Sie jedoch bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor. Falls Sie nicht sicher sind, fragen Sie bitte vorher nach.

2. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Nachnamen der Mutter. Wird dieser Nachname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Nachnamen, kann der Name durch eine Namenserklärung geändert werden (nur bis zur Volljährigkeit des Kindes).

3. Namenserklärung zur Erklärung des Namens nach dem ausländischen Heimatrecht eines Elternteils

Ist ein Elternteil nicht (nur) deutsch, kann in der Regel auch das Namensrecht des Staates, dessen Nationalität ein Elternteil besitzt, für die Namensführung des Kindes gewählt werden. Durch diese Rechtswahl kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht zulässig ist, möglicherweise auch ein Doppelname. Legen Sie bitte Nachweise vor, dass der gewünschte Name nach dem ausländischen Recht möglich ist. Wird für eine Namenserklärung ausländisches Recht gewählt, erstreckt sich diese Namenswahl nicht auf weitere Kinder, d.h. für jedes Kind muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2018 (Az. XII ZB 47/17) kann das australische Recht jedoch nicht (mehr) gewählt werden.

Beide sorgeberechtigten Elternteile müssen persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich. Volljährige Kinder können die Namenserklärung alleine abgeben, müssten aber auch die unten genannten Dokumente zu den Eltern mit vorlegen.

Es wird empfohlen, die Namenserklärung im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt abzugeben, da dann eine Eintragung in deutschen Registern erfolgt.

Vorzulegende Unterlagen (im Original):

  • Ausgefülltes Formular für die Namenserklärung (bitte Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift so weit wie möglich ausfüllen, Formular noch nicht unterschreiben!)
  • gültige Reisepässe beider Elternteile (oder deutscher Personalausweis)
  • deutscher oder ausländischer Reisepass des Kindes, falls bereits vorhanden
  • Nachweis des Aufenthaltsstatus des deutschen Elternteils in Australien (falls dieser nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzt) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
    Visa Entitlement Verification Online
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Wenn Sie eine Rechtswahlerklärung abgeben möchten (siehe oben, Nr. 3), einen Nachweis (z.B. Geburtsurkunde oder Reisepass, ausgestellt von dem betreffenden Staat), dass das Kind den gewünschten Namen in dem in Frage kommenden Staat führt
  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft, falls Eltern verheiratet (bei Eheschließung in Australien ausgestellt vom Registry of Births, Deaths and Marriages des jeweiligen Bundesstaats, nicht Celebrant's Certificate)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil geschieden ist
  • Einbürgerungsurkunde, falls ein Elternteil eingebürgert wurde, oder Staatsangehörigkeitsausweis (falls vorhanden)
  • Wohnsitznachweis für Australien (zB australischer Führerschein)
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
  • Geburtsurkunden von allen weiteren gemeinsamen Kindern
  • Namensbescheinigungen von Geschwisterkindern, falls vorhanden

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.

Gebühren

Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden.

Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 79,57 EUR. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,26 EUR (Botschaft Canberra) und 24,83 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung​​​​​​​

Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Ausstellung einer Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Australien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland). Sie werden zu gegebener Zeit per Email benachrichtigt.

Formular und Information zum Datenschutz

Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.

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