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Namenserklärung für Volljährige

Artikel

Der Geburtsname eines im Ausland geborenen deutschen Kindes richtet sich in der Regel nach deutschem Recht unabhängig von der Eintragung in ausländischen Geburtsurkunden:

1. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet waren

Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt verheiratet sind und einen Ehenamen führen, erhält mit Geburt den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich. Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte vorab per E-Mail bei uns nach, ob dieser nach deutschem Recht als Ehename anerkannt wird.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Das volljährige Kind kann nun den Namen der Mutter oder den Namen des Vaters zu seinem Geburtsnamen bestimmen.

Eine Rechtswahl ist jedoch nicht mehr möglich! Dies bedeutet unter anderem, dass die Bildung eines Doppelnamens aus Vater- und Muttername nicht mehr möglich ist.

2. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Das volljährige Kind führt den Namen der Mutter als Geburtsname. Eine Änderung diesen Geburtsnamens auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht möglich.

Sie müssen persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss. Ihre Eltern müssen bei diesem Termin nicht dabei sein, Sie müssen aber auch die unten genannten Dokumente zu Ihren Eltern mit vorlegen.


Es wird empfohlen, die Namenserklärung im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt abzugeben, da dann eine Eintragung in deutschen Registern erfolgt.

Vorzulegende Unterlagen (im Original):

  • Ausgefülltes Formular für die Namenserklärung (bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, Formular noch nicht unterschreiben!)
  • gültige Reisepässe beider Elternteile (oder deutscher Personalausweis)
  • Ihren deutscher oder ausländischen Reisepass
  • Nachweis des Ihres Aufenthaltsstatus in Australien, sowie des deutschen Elternteils (falls Sie, bzw. dieser nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzt) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
    Visa Entitlement Verification Online
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft, falls Eltern bei Ihrer Geburt verheiratet waren (bei Eheschließung in Australien ausgestellt vom Registry of Births, Deaths and Marriages des jeweiligen Bundesstaats, nicht Celebrant's Certificate)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil geschieden ist
  • Einbürgerungsurkunde, falls Sie oder ein Elternteil eingebürgert wurden, oder Staatsangehörigkeitsausweis (falls vorhanden)
  • Wohnsitznachweis für Australien (zB australischer Führerschein)
  • Falls jemals in Deutschland gemeldet: Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
  • Namensbescheinigungen und Geburtsurkunden von Geschwistern, falls vorhanden

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.

Gebühren

Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden.

Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 79,57 EUR. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,26 EUR (Botschaft Canberra) und 24,83 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung

Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Ausstellung einer Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.

Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Australien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland). Sie werden zu gegebener Zeit per Email benachrichtigt.

Formular und Information zum Datenschutz

Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.

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