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Namenserklärung Ehenamen
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Bei der Eheschließung in Deutschland kann direkt bei der standesamtlichen Trauung ein Ehename bestimmt werden.
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dabei seinen vorherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sollten Sie in Deutschland geheiratet haben und der Ehename aus der Eheurkunde hervorgehen, müssen Sie keine erneute Namenserklärung abgeben. Sie können direkt einen neuen Pass mit dem Ehenamen beantragen. Wurde keine Erklärung abgegeben, führt der deutsche Staatsangehörige weiter den vor der Eheschließung geführten Namen.
Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte beim Generalkonsulat Sydney nach, ob dieser nach deutschem Recht anerkannt wird.
Eine Ehenamensbestimmung ist auch nach der Eheschließung noch möglich: entweder beim deutschen Standesamt oder bei Wohnsitz im Ausland über eine deutsche Auslandsvertretung. Wenn Sie in Australien geheiratet haben und der deutsche Ehegatte daraufhin seinen Namen ändern möchte, müssen Sie stets eine förmliche „Ehenamenserklärung“ abgeben. Der Grund ist, dass bei Eheschließung in Australien keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Namenserklärung abgegeben werden kann. Eine Namensänderung per „Deed Poll“ wird nicht anerkannt.
Wenn Sie eine Ehenamenserklärung abgeben möchten, buchen Sie bitte einen Termin für eine Namenserklärung. Beide Partner müssen persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen. Es wird empfohlen, die Ehenamenserklärung im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung der Auslandseheschließung abzugeben, da dann eine Eintragung in deutschen Registern erfolgt.
Sie können Ihre Namenserklärung auch bei einem Honorarkonsul abgeben.
Vorzulegende Unterlagen (im Original):
- Ausgefülltes Formular für die Namenserklärung (bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, noch nicht unterschreiben!)
- gültige Reisepässe beider Ehegatten (oder deutscher Personalausweis)
- Nachweis des Aufenthaltsstatus des deutschen Ehegatten in Australien (falls dieser nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzt) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
Visa Entitlement Verification Online - Geburtsurkunden beider Ehegatten
- Heiratsurkunde (bei Heirat in Australien muss die Heiratsurkunde vom Registry of Births, Deaths and Marriages ausgestellt sein. Die Urkunde des „marriage celebreants“ ist nicht ausreichend!)
- rechtskräftiges Scheidungsurteil, wenn Sie und/oder Ihr Ehegatte geschieden in die Ehe/Lebenspartnerschaft gegangen sind
- Einbürgerungsurkunde, falls ein Ehegatte eingebürgert wurde, oder Staatsangehörigkeitsausweis (falls vorhanden); ggf. Beibehaltungsurkunde
- Wohnsitznachweis für Australien (zB australischer Führerschein)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
- grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
- Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.
Gebühren
Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden.
Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 79,57 EUR. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,83 EUR (Botschaft Canberra) und 26,21 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.
Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung
Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Ausstellung einer Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig.
Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Australien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland). Sie werden zu gegebener Zeit per E-Mail benachrichtigt.
Formular und Information zum Datenschutz
Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.