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Öffentlich-rechtliche Namenserklärung
Wenn eine Namensänderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht möglich ist, kann im Ausnahmefall eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragt werden. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Damit Ihr Antrag auf Namensänderung Erfolg hat, muss ein wichtiger Grund bestehen, der die Namensänderung rechtfertigt. Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient ausschließlich dazu, im Einzelfall unzuträgliche Härten zu beseitigen. Sie ist kein taugliches Mittel, um den Namensträger vor jeder Art von Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten zu bewahren, die die Führung eines bestimmten Namens mit sich bringen kann.
Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname daher nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes dies rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Änderung seines Namens, die Interessen anderer Beteiligter und die Interessen der Allgemeinheit, die grundsätzlich die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, überwiegt. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens ist in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und seiner Funktion als Identifizierungsmerkmal begründet.
Dies gilt für Vor- und Familiennamen gleichermaßen, allerdings mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigenVornamens geringer zu bewerten ist.
Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung kann beispielsweise vorliegen,
- wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht
- bei sogenannten Sammelnamen (z.B. Meyer, Müller, Schmidt)
Auch wenn Ihr Name änderungsfähig ist, wird der Antrag in der Regel abgelehnt, wenn Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, Strafverfahren gegen Sie anhängig sind oder Sie erheblich oder wiederholt vorbestraft sind. In diesen Fällen überwiegt wegen der Identifizierungsfunktion des Namens in der Regel das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens.
Vorzulegende Unterlagen:
- Ausgefülltes Formular für die Namenserklärung (bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, noch nicht unterschreiben!)
Folgende Dokumente müssen im Original zum Termin mitgebracht werden:
- aktueller Reisepass
- Nachweis Ihres Aufenthaltsstatus in Australien (falls Sie nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzten) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
Visa Entitlement Verification Online - Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit
- Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde etc)
- Einkommensnachweis
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
- grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann.
Gebühren:
Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 56,43 EUR. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,83 EUR (Botschaft Canberra) und 26,21 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.
Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung
Zudem fallen in der zuständigen Verwaltungsbehörde in Deutschland Gebühren für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Änderung Ihres Namens an. Diese können bis zu 1.022 Euro betragen, im Falle einer Ablehnung Ihres Antrag kann die Gebühr bis zur Hälfte dieses Betrags betragen.
Formulare und Information zum Datenschutz
Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.
Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.