Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Vaterschaftsanerkennung und Abstammung

Vater mit Baby im Arm

Vaterschaftsanerkennung © Zoonar.com/Margarita Borodina

Artikel

Ist ein Kind in Australien geboren, kann in bestimmten Fällen eine Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter notwendig sein. Bei Geburt eines Kindes in Deutschland ist eine Vaterschaftsanerkennung notwendig, wenn die Eltern nicht verheiratet sind.

Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung

Bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheirateten Eltern ist grundsätzlich keine Vaterschaftsanerkennung notwendig.

Bei zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern erfolgt die Vaterschaftsanerkennung nach australischem Recht durch Anzeige der Geburt durch beide Elternteile beim zuständigen lokalen Standesamt (Registry of Births, Deaths and Marriages). Wenn aus der australischen Geburtsurkunde hervorgeht, dass beide Eltern als „informants“ eingetragen sind und daher die Geburt des Kindes gemeinsam angezeigt haben, ist keine gesonderte Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht notwendig; die australische Vaterschaftsanerkennung ist auch nach deutschem Recht wirksam.

Eine Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel dann notwendig wenn der Vater des Kindes in der Geburtsurkunde des Kindes noch nicht eingetragen ist oder nur die Mutter als „informant“ eingetragen ist.

Ist nur der Vater als „informant“ eingetragen, und ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, so ist die Beurkundung einer Zustimmungserklärung der Mutter nötig, bevor die australische Vaterschaftsanerkennung auch im deutschen Rechtsbereich wirksam wird.

Bei Geburt und gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland, ist eine Vaterschaftsanerkennung immer notwendig, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. In Einzelfällen muss auch das Kind zustimmen.

Zur weiteren Prüfung kontaktieren Sie uns bitte über das Kontaktformular. Bitte füllen Sie diesen Fragebogen vollständig aus und senden Sie ihn zusammen mit den dort genannten Unterlagen als direkte Antwort auf die Eingangsbestätigung an info@sydney.diplo.de.

Die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ist auch vorgeburtlich möglich. Bei der Beurkundung kann ggf. auch zeitgleich eine Sorgeerklärung abgegeben werden.

Die Auslandsvertretung kann die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung ablehnen. Es besteht keine Beurkundungspflicht durch die Auslandsvertretung. Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Generalkonsulat Sydney.

Abstammung

Wird ein Kind geboren, stellt sich zunächst (unter anderem) die Frage nach der Abstammung von der Mutter und vom Vater. Die Abstammung eines Kindes richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.

Familienstand der Eltern bei Geburt des Kindes Abstammung des Kindes bei Geburt und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland Abstammung des Kindes bei Geburt und gewöhnlichem Aufenthalt in Australien
Die Eltern des Kindes sind verheiratet

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Der Ehemann der Mutter ist der Vater des Kindes.

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Der Ehemann der Mutter ist der Vater des Kindes.

Die Eltern des Kindes sind nicht verheiratet

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Die Vaterschaft zu dem Kind kann nach oder vor der Geburt anerkannt werden. Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, so ist zum Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung auch die Zustimmung der Mutter nötig. In manchen Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes nötig.

Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Der Eintrag des Vaters in der australischen Geburtsurkunde ist in Australien grundsätzlich Nachweis der Vaterschaft, jedenfalls dann, wenn beide Elternteile einverstanden und als informants in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen sind.
Stehen also Vater und Mutter als informants in der Geburtsurkunde, steht fest, dass die Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist und die Mutter zugestimmt hat.
Eine weitere Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist dann nicht erforderlich!

Steht jedoch nur ein Elternteil als informant in der Geburtsurkunde des Kindes, so ist unter Umständen eine Vaterschaftsanerkennung (wenn die Mutter der „informant“ ist) oder eine Zustimmungserklärung der Mutter nötig (wenn der Vater der „informant“ ist und die Mutter deutsche Staatsangehörige ist).

In manchen Fällen kann sich auch die Frage nach der Mutterschaft stellen, z.B. bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und bei Leihmutterschaft.

Sollten Sie Fragen zur Vaterschaftsanerkennung oder zum Thema Abstammung haben, kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat Sydney.

nach oben