Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Ehe und Lebenspartnerschaft
Eheschließung in Australien
Die Auslandsvertretungen in Australien haben keine standesamtlichen Befugnisse und können daher keine Eheschließungen vornehmen. Jedoch ist eine Heirat nach australischem Recht bei einem australischen Standesamt (Registry of Births, Deaths and Marriages) möglich. Für nähere Auskünfte zum Verfahren und zu den benötigten Unterlagen wenden Sie sich bitte an das Zentralstandesamt des Bundesstaates, in dem die Heirat stattfinden soll, da keine einheitliche Regelung für ganz Australien besteht.
Nach der Eheschließung wird Ihnen die standesamtliche Heiratsurkunde (Certificate of Marriage/Marriage Certificate) ausgestellt. Deutsche Behörden verfolgen keine einheitliche Linie bei der Anerkennung solcher Urkunden. Es ist daher ratsam, die Urkunde mit einer Echtheitsbestätigung (Apostille) versehen zu lassen, bevor Sie nach Deutschland zurückkehren. Nähere Informationen zum Apostilleverfahren finden Sie hier:
Daneben gibt es in Australien noch die Möglichkeit, sich durch einen zugelassenen 'Marriage Celebrant' trauen zu lassen. Das von diesen Privatpersonen ausgestellte 'Certificate of Marriage' wird in Deutschland jedoch nicht als Heiratsurkunde anerkannt. Es ist notwendig, dass Sie sich nachträglich vom jeweils zuständigen Zentralstandesamt eine standesamtliche Heiratsurkunde (siehe oben) ausstellen lassen. Die 'Marriage Celebrants' müssen die von ihnen vorgenommenen Eheschließungen innerhalb von 14 Tagen an das Standesamt melden.
Nach Eheschließung haben Sie als deutsche/r Staatsangehörige/r die Möglichkeit, Ihren Namen zu ändern und einen Ehenamen zu wählen.
Eheschließung in Deutschland
Informationen zu den zivilrechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen erteilt das Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten. Ist einer der Verlobten nicht deutscher Staatsangehöriger, benötigt er ein sogenanntes „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses Dokument wird vom Heimatland ausgestellt und besagt, dass auch nach dem Recht des Heimatstaates die Voraussetzungen zur Eheschließung vorliegen, z. B. dass der Verlobte nicht bereits verheiratet ist.
Bitte beachten Sie diesbezüglich, dass es in Australien kein Meldewesen gibt. Als Vorlage beim deutschen Standesamt kommen folgende Dokumente in Betracht:
Bitte klären Sie vorab mit Ihrem Standesamt, welches Dokument vorgelegt werden soll!
- „Single Status Certificate“ - ausgestellt vom jeweiligen Zentralstandesamt (Registry of Births, Deaths and Marriages) des Bundesstaates des Wohnsitzes
- „Certificate of No Impediment to Marriage“ ausgestellt vom australischen Außenministerium (DFAT)
In einigen Fällen verlangt das Standesamt von dem nicht-deutschen Verlobten eine eidesstattliche Versicherung über die Ledigkeit.In diesem Fall kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat Sydney vorab per Email:
Kontaktformular Generalkonsulat Sydney
Ehefähigkeitszeugnis
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit der Verlobten. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Sollten Sie niemals einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben, dann ist das Standesamt I in Berlin dafür zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Standesamtes I in Berlin.
Welche Unterlagen mit dem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an das deutsche Standesamt geschickt werden sollen, erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem zuständigen Standesamt in Deutschland (s.o.).
Das Antragsformular finden Sie untenstehend. Die Unterschriften der antragstellenden Personen muss beglaubigt werden. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem zuständigen Konsulat (auch Honorarkonsul).
Zu diesem Termin bringen Sie bitte Ihre Reisepässe mit.
Nachbeurkundung der Auslandseheschließung
Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so können die Ehegatten die Eheschließung nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Eheurkunde zu erhalten.
Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung allein beantragen. Möchten Sie jedoch im Rahmen der Nachbeurkundung der Eheschließung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung abgeben, müssen beide Ehegatten persönlich beim Termin anwesend sein.
Die Eintragung einer in Australien registrierten „de facto“ Lebensgemeinschaft in Deutschland ist nicht möglich.
Wenn Sie einen Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung (mit oder ohne Ehenamenserklärung) abgeben möchten, buchen Sie bitte einen Termin.
Terminvereinbarung
Vorzulegende Unterlagen (im Original):
- Ausgefülltes Formular (bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, noch nicht unterschreiben!)
- Heiratsurkunde (bei Heirat in Australien die vom Standesamt ausgestellte offizielle Urkunde, nicht das Celebrant's Certificate)
- Gültige Reisepässe beider Ehegatten (oder deutscher Personalausweis)
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (Reisepässe oder deutscher Personalausweis)
- Nachweis des Aufenthaltsstatus des deutschen Ehegatten in Australien(falls dieser nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzt) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
Visa Entitlement Verification Online - Einbürgerungsurkunde, falls ein Ehegatte eingebürgert wurde, oder Staatsangehörigkeitsausweis (falls vorhanden)
- ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe (z.B. Bescheinigung über die Namensführung vom deutschen Standesamt)
- falls zutreffend Heiratsurkunden aller Vorehen
- falls zutreffend Auflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile/„divorce decree absolute“)
- Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
- eine Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
- Wohnsitznachweis für Australien (zB australischer Führerschein)
- grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.
Gebühren
Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden.
Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 56,43 EUR (ohne Ehenamenserklärung) / 79,57 EUR (mit Ehenamenserklärung). Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,26 EUR (Botschaft Canberra) und 24,83 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.
Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung
Beim zuständigen Standesamt in Deutschland fallen Gebühren für die Nachbeurkundung der Eheschließung sowie die Ausstellung von deutschen Eheurkunden an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes und sind unter Umständen auch fallabhängig. Mit einem Betrag zwischen 80 Euro und 170 Euro für die Nachbeurkundung und je ca. 10 - 15 Euro pro Urkunde müssen Sie jedoch rechnen.
Das Standesamt wird in der Regel zunächst eine Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Auslandsvertretung eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (durch Überweisung aus Australien oder über Verwandte/Freunde in Deutschland). Wir werden Sie zu gegebener Zeit per Email benachrichtigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Eheschließung sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein. Wenn Sie keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben, rechnen Sie bitte mit einer Bearbeitungszeit von mindestens zwei bis drei Jahren. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und können die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.
Formulare und Informationen zum Datenschutz
Bitte füllen Sie das Formular gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift aus und unterschreiben es noch nicht.
Das Formular zur Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses finden Sie hier.