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Ehe und Ehenamenserklärung

Eheringe

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Artikel

Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie die Eheschließung in Deutschland registrieren und einen Ehenamen bestimmen. Wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, können Sie den vor der Eheschließung geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Nachbeurkundung der Eheschließung

Hat ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so können die Ehegatten die Eheschließung beim zuständigen deutschen Standesamt in das Eheregister eintragen lassen. Sie erhalten dann eine deutsche Eheurkunde.
Die Eintragung einer in Australien registrierten „de-facto“-Partnerschaft in Deutschland ist nicht möglich.

Sofern eine Ehenamenserklärung abgegeben werden soll, ist diese im Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandseheschließung enthalten.

Die Nachbeurkundung kann durch einen Ehegatten alleine beantragt werden. Möchten Sie jedoch im Rahmen der Nachbeurkundung der Eheschließung gleichzeitig eine Ehenamenserklärung abgeben, müssen beide Ehegatten persönlich beim Termin anwesend sein.

Eine Nachbeurkundung ist grundsätzlich keine Pflicht, wird aber dennoch empfohlen.

Notwendige Unterlagen (im Original)

  • Ausgefülltes Antragsformular (bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, noch nicht unterschreiben!)
  • Gültige Reisepässe beider Ehegatten (oder deutscher Personalausweis)
  • Eheurkunde (bei Eheschließung in Australien die vom Standesamt ausgestellte offizielle Urkunde, nicht das „Celebrant's Certificate“)
  • Nachweis des Aufenthaltsstatus des deutschen Ehegatten in Australien (falls dieser nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzt) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (Reisepässe oder deutscher Personalausweis)
  • Einbürgerungsurkunde, falls ein Ehegatte eingebürgert wurde, oder Staatsangehörigkeitsausweis (falls vorhanden)
  • Ggf. ein Nachweis zur Namensführung in der Ehe (z.B. Namensbescheinigung vom deutschen Standesamt, australischer Reisepass oder australische Geburtsurkunde eines gemeinsamen Kindes)
  • Eheurkunden aller Vorehen, falls zutreffend
  • Auflösungsnachweise aller Vorehen, falls zutreffend (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile/„divorce decree absolute“)
  • Geburtsurkunden von allen gemeinsamen Kindern
  • Wohnsitznachweis für Australien (z.B. australischer Führerschein)
  • Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
  • Grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
  • Sofern Sie ein zulässiges ausländisches Recht für die Namensbestimmung wählen, einen Nachweis, dass die gewünschte Namensführung nach diesem Recht möglich ist (z.B. ausländische Eheurkunde oder ausländischer Reisepass)

Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.

Gebühren

Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden.

Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 56,43 EUR (ohne Namenserklärung) / 79,57 EUR (mit Namenserklärung). Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,83 EUR (Botschaft Canberra) und 26,21 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.

Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Eheschließung sind von Standesamt zu Standesamt verschieden und können von der Auslandsvertretung nicht abgeschätzt werden.

In vielen Fällen liegt die Bearbeitungszeit bei ca. drei bis sechs Monaten, in Einzelfällen auch deutlich länger. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und können die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.
Die Bearbeitungszeiten für isolierte Namenserklärungen weichen in der Regel nicht von den Bearbeitungszeiten für eine Nachbeurkundung ab.

Namenserklärung

Bestimmung eines Ehenamens

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Wünschen die Ehegatten einen gemeinsamen Namen, muss eine Ehenamenserklärung abgegeben werden. Bei einer Eheschließung in Deutschland kann dies direkt bei der standesamtlichen Trauung erfolgen, bei einer Eheschließung im Ausland muss die Ehenamenserklärung ggf. nachträglich abgegeben werden.

Seit dem 01. Mai 2025 ist im deutschen Recht die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute möglich. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Es kann auch nur ein Name als Ehename bestimmt werden. Auch ein Begleitname nur eines Ehegatten bleibt weiterhin möglich.

Für Ehen, die bis zum 30.04.2025 geschlossen wurden, ist zur Bestimmung eines Ehenamens immer eine Ehenamenserklärung abzugeben, dabei stehen auch die neuen Wahlmöglichkeiten (z.B. gemeinsamer Doppelname) zur Verfügung.

Ehegatten, die bereits vor dem 01.05.2025 einen Ehenamen führen, dürfen ihren Ehenamen einmalig neu bestimmen. Dabei stehen Ihnen die neuen Wahlmöglichkeiten (z.B. gemeinsamer Doppelname) zur Verfügung.

Haben Sie ab dem 01.05.2025 geheiratet und in Australien einen Ehenamen bestimmt, kann dieser unter Umständen auch für den deutschen Rechtsbereich übernommen werden, wenn Sie einen Nachweis über die Namensänderung in Australien haben (z.B. australischer Reisepass oder „Name Change Certificate“). Eine Ehenamenserklärung ist dann nicht erforderlich, aber die Nachbeurkundung der Eheschließung wird empfohlen.

Haben Sie nur die deutsche Staatsangehörigkeit, erhalten Sie vom australischen Standesamt in der Regel keinen Nachweis über die Namensänderung. In diesem Fall ist eine Ehenamenserklärung erforderlich. Es wird empfohlen diese im Rahmen der Nachbeurkundung der Eheschließung abzugeben.

Bitte beachten Sie, dass die Namenserklärung im Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandseheschließung enthalten ist. Eine isolierte Namenserklärung ist möglich, wird aber nur in bestimmten Einzelfällen empfohlen oder wenn bereits ein Eheeintrag in einem deutschen Register existiert. Die Kosten, die Bearbeitungsdauer und die vorzulegenden Unterlagen sind meist dieselben wie bei einer Nachbeurkundung der Eheschließung, dies ist jedoch abhängig von dem zuständigen deutschen Standesamt.

Einseitige Namenserklärung nach Scheidung oder Tod des Ehegatten

Wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, können Sie den vor der Eheschließung geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

Zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten wird dann ein Nachweis über die Auflösung der Ehe benötigt, z.B. die Sterbeurkunde oder das Scheidungsurteil („divorce decree absolute“).
Außerdem muss zunächst die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in Deutschland beantragt werden.

Formulare

Ehefähigkeitszeugnis

Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit der Verlobten. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Sollten Sie niemals einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben, dann ist das Standesamt I in Berlin dafür zuständig. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Standesamtes I in Berlin.

Welche Unterlagen mit dem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an das deutsche Standesamt geschickt werden sollen, erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem zuständigen Standesamt in Deutschland.
Die Unterschriften der antragstellenden Personen auf dem Antragsformular (noch nicht unterschreiben!) müssen beglaubigt werden. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin bei Ihrem zuständigen Konsulat (auch Honorarkonsuln). Zu diesem Termin bringen Sie bitte Ihre Reisepässe mit.

Eheschließung in Australien

Die deutschen Auslandsvertretungen in Australien haben keine standesamtlichen Befugnisse und können daher keine Eheschließungen vornehmen. Jedoch ist eine Eheschließung nach australischem Recht bei einem australischen Standesamt (Registry of Births, Deaths and Marriages) möglich. Für nähere Auskünfte zum Verfahren und zu den benötigten Unterlagen wenden Sie sich bitte an das Zentralstandesamt des Bundesstaates, in dem die Eheschließung stattfinden soll, da keine einheitliche Regelung für ganz Australien besteht.

Nach der Eheschließung wird Ihnen die standesamtliche Heiratsurkunde (Certificate of Marriage/Marriage Certificate) ausgestellt. Deutsche Behörden verfolgen keine einheitliche Linie bei der Anerkennung solcher Urkunden. Es ist daher ratsam, die Urkunde mit einer Echtheitsbestätigung (Apostille) versehen zu lassen, bevor Sie nach Deutschland zurückkehren. Außerdem wird empfohlen die Eheschließung in Deutschland nachbeurkunden zu lassen (siehe oben).

Daneben gibt es in Australien noch die Möglichkeit, sich durch einen zugelassenen „Marriage Celebrant“ trauen zu lassen. Das von diesen Privatpersonen ausgestellte „Certificate of Marriage“ wird in Deutschland jedoch nicht als Heiratsurkunde anerkannt. Es ist notwendig, dass Sie sich nachträglich vom jeweils zuständigen Zentralstandesamt eine standesamtliche Heiratsurkunde (siehe oben) ausstellen lassen. Die „Marriage Celebrants“ müssen die von ihnen vorgenommenen Eheschließungen innerhalb von 14 Tagen an das Standesamt melden.

Nach einer Eheschließung haben deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit ihren Namen zu ändern und einen Ehenamen zu wählen.

Eheschließung in Deutschland

Informationen zu den zivilrechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen erteilt das Standesamt des Ortes, in dem Sie heiraten möchten. Ist einer der Verlobten nicht deutscher Staatsangehöriger, benötigt er oder sie ein sogenanntes „Ehefähigkeitszeugnis“. Dieses Dokument wird vom Heimatland ausgestellt und besagt, dass auch nach dem Recht des Heimatstaates die Voraussetzungen zur Eheschließung vorliegen, z.B. dass der Verlobte nicht bereits verheiratet ist.

Bitte beachten Sie diesbezüglich, dass es in Australien kein Meldewesen gibt. Als Vorlage beim deutschen Standesamt kommen folgende Dokumente in Betracht:

Bitte klären Sie vorab mit Ihrem Standesamt, welches Dokument vorgelegt werden soll!

  • Single Status Certificate“, ausgestellt vom jeweiligen Zentralstandesamt (Registry of Births, Deaths and Marriages) des Bundesstaates des Wohnsitzes
  • „Certificate of No Impediment to Marriage“, ausgestellt vom australischen Außenministerium (DFAT)

In einigen Fällen verlangt das Standesamt von dem nicht-deutschen Verlobten eine eidesstattliche Versicherung über die Ledigkeit. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat Sydney vorab.

Scheidung

Informationen zur Scheidung und zur Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung in Deutschland finden Sie hier.

Güterrecht

Informationen zum ehelichen Güterrecht finden Sie hier.

Informationen zum Datenschutz

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