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Geburt und Namenserklärung

Geburtsanzeige © colourbox
Hier finden Sie Informationen zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister und zur Abgabe einer Namenserklärung.
Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen im deutschen Geburtenregister. Im Ausland geborenen Deutschen ist die Abgabe einer Geburtsanzeige dennoch zu empfehlen, in einigen Fällen ist dies sogar erforderlich.
Eine Nachbeurkundung der Geburt ist zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung innerhalb eines Jahres nach Geburt erforderlich, wenn
- das Kind im Ausland geboren ist, und
- der deutsche Elternteil des Kindes selber ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren worden ist. Wenn beide Elternteile deutsch sind, müssen auch beide ab dem 01.01.2000 im Ausland geboren sein.
Weitere Informationen zu diesem sogenannten Generationenschnitt finden Sie hier. In allen anderen Fällen wird die Nachbeurkundung auf freiwilliger Basis empfohlen.
Nachbeurkundung der Geburt
Für im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige besteht die Möglichkeit, die Geburt über die Auslandsvertretung beim zuständigen deutschen Standesamt in das Geburtenregister eintragen zu lassen. Sie erhalten dann eine deutsche Geburtsurkunde, die den Namen, die Eltern und die Geburtsdaten belegt. Für deutsche Behörden sind damit keine Echtheitsnachweise (z.B. Apostillen) oder Übersetzungen mehr erforderlich.
Sofern eine Namenserklärung abgegeben werden soll, ist diese im Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt enthalten.
Notwendige Unterlagen (im Original)
- Ausgefülltes Antragsformular für die Geburtsanzeige (bitte gut leserlich mit dem Computer oder in Blockschrift ausfüllen, noch nicht unterschreiben!)
- Gültige Reisepässe beider Elternteile (oder deutscher Personalausweis)
- Nachweis des Aufenthaltsstatus des deutschen Elternteils in Australien (falls dieser nicht auch die australische Staatsangehörigkeit besitzt) durch VEVO (dieses sollte bei Antragstellung nicht älter als 2 Wochen sein)
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Geburtsurkunde des Kindes (offizielle Urkunde, keine Schmuckurkunden)
- Eheurkunde der Eltern, falls verheiratet (bei Eheschließung in Australien die vom Standesamt ausgestellte offizielle Urkunde, nicht das „Celebrant's Certificate“)
- Rechtskräftiges Scheidungsurteil, falls ein Elternteil geschieden ist
- Sofern die Scheidung in Australien erfolgt ist, wird auf dem Scheidungsurteil eine Apostille benötigt. Diese erhalten Sie bei dem Gericht, welches die Scheidung ausgesprochen hat.
- Gegebenenfalls ist außerdem die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in Deutschland notwendig.
- Ggf. ein Nachweis, dass Sie einen Ehenamen führen (z.B. Namensbescheinigung des deutschen Standesamtes oder deutsche Eheurkunde)
- Einbürgerungsurkunde, falls ein Elternteil oder das Kind eingebürgert wurde, oder Staatsangehörigkeitsausweis (falls vorhanden)
- Wohnsitznachweis für Australien (z.B. australischer Führerschein)
- Abmeldebescheinigung aus Deutschland oder eine aktuelle Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz
- Grundsätzlich Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente (meist nicht erforderlich bei englischen oder internationalen Dokumenten, z.B. internationale mehrsprachige Geburtsurkunde)
- Geburtsurkunden von allen weiteren gemeinsamen Kindern
- Namensbescheinigungen oder deutsche Geburtsurkunden von Geschwisterkindern, falls vorhanden
- Sofern Sie ein zulässiges ausländisches Recht für die Namensbestimmung wählen, einen Nachweis, dass die gewünschte Namensführung nach diesem Recht möglich ist (z.B. ausländische Geburtsurkunde oder Reisepass für das Kind)
Bitte haben Sie Verständnis, dass im Laufe des Verfahrens je nach Fallkonstellation und zuständigem innerdeutschen Standesamt die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein kann. Es wird daher empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland Kontakt aufzunehmen.
Wenn eine Namenserklärung abgegeben wird, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich zum Termin erscheinen. Wenn keine Namenserklärung erforderlich ist, kann auch ein Elternteil alleine den Antrag stellen.
Volljährige Antragstellende müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben, ggf. ist zusätzlich die Einwilligung des namensgebenden Elternteils erforderlich (persönliches Erscheinen des Elternteils zum Termin erforderlich).
Gebühren
Für das Standesamt müssen Ihre Unterschriften auf dem Antragsformular, sowie die Kopien Ihrer Dokumente beglaubigt werden. Diese Beglaubigungen können nur von einer deutschen Auslandsvertretung (auch Honorarkonsuln) vorgenommen werden.
Die Gebühren für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften bei der Auslandsvertretung betragen 56,43 EUR (ohne Namenserklärung) / 79,57 EUR (mit Namenserklärung). Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung (inklusive Fertigung der Kopien) hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel wird, wenn möglich, eine Sammelbeglaubigung gemacht, die zwischen 24,83 EUR (Botschaft Canberra) und 26,21 EUR (Generalkonsulat Sydney und alle Honorarkonsuln/Honorarkonsulinnen) beträgt.
Bitte beachten Sie zudem unsere allgemeinen Hinweise zu Gebühren und Möglichkeiten der Bezahlung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Geburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden und können von der Auslandsvertretung nicht abgeschätzt werden.
In vielen Fällen liegt die Bearbeitungszeit bei ca. drei bis sechs Monaten, in Einzelfällen auch deutlich länger. Die deutschen Auslandsvertretungen haben keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten und können die Verfahrensdauer auch nicht vorhersagen.
Die Bearbeitungszeiten für isolierte Namenserklärungen weichen in der Regel nicht von den Bearbeitungszeiten für eine Nachbeurkundung ab.
Wenn Sie im Ausland geboren sind und nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin für Ihren Antrag zuständig. Rechnen Sie in diesem Fall bitte mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei bis vier Jahren für eine Nachbeurkundung der Geburt. Die Bearbeitungszeiten für isolierte Namenserklärungen beim Standesamt I in Berlin sind hingegen abweichend und betragen ca. drei bis sechs Monate, in Einzelfällen auch deutlich länger.
Namenserklärung
Seit dem 01.05.2025 richtet sich die Namensführung einer Person nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Eine Namenserklärung ist daher in vielen Fällen nicht mehr erforderlich.
Bei Geburt ab dem 01.05.2025 und gewöhnlichem Aufenthalt in Australien wird der Name des Kindes daher i.d.R. aus der australischen Geburtsurkunde übernommen.
Sofern deutsche Staatsangehörige bereits einen Namen im deutschen Rechtsbereich führen, bleibt dieser zunächst unverändert. Es stehen jedoch neue Wahlmöglichkeiten im deutschen Recht zur Verfügung, sodass Sie Ihren Namen ggf. neu bestimmen können (z.B. einmalige Neubestimmung durch Volljährige).
Die folgende Tabelle soll Ihnen helfen herauszufinden, ob eine Namenserklärung erforderlich ist:
Geburt in Australien bis zum 30.04.2025 | Geburt in Australien ab dem 01.05.2025 | |
Eltern bei Geburt verheiratet, mit Ehename | Keine Namenserklärung notwendig, Name ist der Ehename der Eltern | Keine Namenserklärung notwendig, Name kann aus der australischen Geburtsurkunde übernommen werden |
Eltern bei Geburt verheiratet, ohne Ehename |
Keine Namenserklärung notwendig, Name kann seit 01.05.2025 in der Regel aus der australischen Geburtsurkunde übernommen werden Nachbeurkundung der Geburt aus Rechtssicherheitsgründen empfohlen |
Keine Namenserklärung notwendig, Name kann aus der australischen Geburtsurkunde übernommen werden |
Eltern bei Geburt nicht verheiratet | Namenserklärung erforderlich, sofern ein anderer Name als der der Mutter gewünscht ist (z.B. Name des Vaters oder Doppelname) | Keine Namenserklärung notwendig, Name kann aus der australischen Geburtsurkunde übernommen werden |
Bitte beachten Sie, dass die Namenserklärung im Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt enthalten ist. Eine isolierte Namenserklärung ist möglich, wird aber nur in bestimmten Einzelfällen empfohlen oder wenn bereits ein Geburtseintrag in einem deutschen Register existiert. Die Kosten, die Bearbeitungsdauer und die vorzulegenden Unterlagen sind meist dieselben wie bei einer Nachbeurkundung der Geburt, dies ist jedoch abhängig von dem zuständigen deutschen Standesamt.
Seit dem 01.05.2025 können auch Doppelnamen oder einzelne Namensbestandteile eines Elternteils gewählt werden. Außerdem kann das Recht einer Staatsangehörigkeit eines Elternteils oder des volljährigen Kindes für die Namensführung gewählt werden.
NEU: Seit dem 01.05.2025 können volljährige Antragstellende ihren bereits geführten Geburtsnamen einmalig neu bestimmen, dabei stehen auch die neuen Wahlmöglichkeiten (z.B. Doppelname aus den Namen der Eltern) zur Verfügung.
Formulare für Namenserklärungen (nur zu verwenden, wenn kein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt gestellt wird):
Weitere Antragsformulare für bestimmte Fallkonstellationen erhalten Sie auf Anfrage.
Die vorzulegenden Unterlagen sind in der Regel dieselben wie für einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt (siehe oben). Bei einer Neubestimmung für Volljährige ist außerdem die Einwilligung des namensgebenden Elternteils erforderlich (persönliches Erscheinen des Elternteils zum Termin erforderlich).
Bitte beachten Sie, dass bei minderjährigen Kindern beide sorgeberechtigten Elternteile zur Abgabe der Namenserklärung persönlich anwesend sein müssen. Volljährige Antragstellende müssen den Antrag persönlich einreichen und unterschreiben.
Vaterschaftsanerkennung
Informationen zu Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen finden Sie hier.
Sorgerecht
Informationen zum Sorgerecht finden Sie hier.